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Sportwetten-Monopol des Landes rechtens
Datum: 28.10.2008
Kurzbeschreibung: Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen das Grundgesetz. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16.10.2008 entschieden.
Das Regierungspräsidium hatte der Antragstellerin untersagt, Sportwetten zu veranstalten und an private Veranstalter im Ausland zu vermitteln. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb im Jahre 2007 sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH ohne Erfolg. Nachdem Anfang des Jahres der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten war, hat sie die Abänderung der Beschlüsse beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Auffassung vertreten, der Glücksspielstaatsvertrag sei mit der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Dem ist der VGH nicht gefolgt.
Der VGH hat ausgeführt, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen könnten. Hierzu zählten nicht nur die Bekämpfung der Spielsucht, sondern auch der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben. Diese Ziele dürften die Mitgliedstaaten anstelle der Überwachung privater Betreiber auch durch die Begründung eines staatlichen Wettmonopols verfolgen. Die rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Handhabung dieses Monopols sei nicht zu beanstanden. Das Land habe die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht verstärkt. Dabei sei unbeachtlich, dass die Zahl der Annahmestellen wegen der bis zum Jahresende laufenden Übergangsfrist nicht deutlich verringert worden sei. Das Land sei erkennbar bestrebt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme zu erschweren. So sei die Werbung eingeschränkt und auf die Fernsehwerbung gänzlich verzichtet worden. Gewisse Werbemaßnahmen seien allerdings für die bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft immer noch notwendig. Des Weiteren sei die Internetwette verboten und der Höchsteinsatz beschränkt worden. Auf Spielscheinen werde auf die Gefahren hingewiesen, und Minderjährige dürften nicht mehr spielen. Der Erfolg dieser Maßnahmen werde durch den erheblichen Umsatzrückgang der staatlichen Wettanbieter belegt. Es komme auch nicht darauf an, ob der gesamte Glücksspielmarkt kohärent geregelt sei.
Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags seien für den Bereich des Glücksspiel nicht anwendbar.
Schließlich verstoße das staatliche Wettmonopol auch nicht gegen innerstaatliches Recht. Auch insoweit sei es nicht zwingend geboten, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1288/08).