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Einbürgerung eines Albaners aus dem Kosovo auch ohne vorherige Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit
Datum: 23.10.2008
Kurzbeschreibung: Ein Kosovo-Albaner kann auch dann eingebürgert werden, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt. Das hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 24.09.2008 entschieden.
Der Kläger, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, reiste Anfang der 90er Jahren als Flüchtling nach Deutschland ein. Seit 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2002 beantragte er seine Einbürgerung. Im Verfahren war von den Voraussetzungen für eine Einbürgerung allein streitig, ob hier ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit hingenommen werden muss. Das hat der VGH nun bejaht und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit dem die beklagte Stadt verpflichtet worden ist, den Kläger einzubürgern.
Der VGH hat festgestellt, dass dem Kläger die Entlassung weder aus einer kosovarischen noch aus der serbischen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich ist. Der VGH musste dabei nicht abschließend klären, ob der Kläger von den Behörden der Republik Kosovo mit der Ausstellung eines Reisepasses zu Recht als Staatsangehöriger des nach der Abspaltung von Serbien neu entstandenen Staates in Anspruch genommen worden ist. Denn mangels klarer Zuständigkeiten innerhalb der Republik Kosovo sei nicht erkennbar, dass ein Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit überhaupt bearbeitet würde. Es könne vom Kläger auch nicht verlangt werden, weiter abzuwarten, bis der Aufbau der Verwaltung im Kosovo abgeschlossen sei.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo besitze der Kläger weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit. Eine ordnungsgemäße Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit sei auf legale Weise in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. Ethnische Albaner würden nämlich in der Praxis der serbischen Behörden diskriminiert. Allein für die Beschaffung eines serbischen Passes als Voraussetzung eines Entlassungsantrags sei mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen. Es sei auch schon unklar, ob die serbischen Konsulate überhaupt noch für Kosovo-Albaner tätig würden. Dem Kläger könne auch nicht zugemutet werden, das Verfahren durch Einschaltung eines „Vermittlers“ und damit durch Bestechung zu beschleunigen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 13 S 1812/07).
Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
…
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
…
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,