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Pflichtpfandregelung für Einwegverpackungen ist rechtmäßig
Datum: 21.08.2008
Kurzbeschreibung: Die Pflichtpfandregelung für Einwegverpackungen ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 22.07.2008 entschieden und die gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete Feststellungsklage von zwei Getränkeherstellern mit Sitz in Österreich abgewiesen.
Die beiden österreichischen Getränkehersteller begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Sie machen geltend, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen die europarechtliche Garantie des freien Warenverkehrs. Die Übergangsfrist für den Systemwechsel sei zu kurz gewesen und ein funktionsfähiges Einweg-Pfandsystem habe bei der Einführung der Zwangspfandpflicht nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Mangel wirke auch nach der Novellierung der Verpackungsverordnung fort.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23.05.2005 (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2005) abgewiesen. Der VGH bestätigte dieses Urteil im Ergebnis, war allerdings der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig (vgl. Pressemitteilung des VGH Nr. 47 vom 25.10.2006). Dieser Ansicht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht, hob das Urteil des VGH auf die Revision der Klägerinnen auf, soweit die beantragte Feststellung die Pflichtpfandregelung in der Fassung der 3. Novelle zur Verpackungsverordnung vom Mai 2005 betraf und verwies die Sache insoweit an den VGH zurück.
Der VGH hat nun entschieden, dass die Pflichtpfandregelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Dies gelte sowohl für die grundsätzliche Entscheidung, vom Dualen System auf ein Pfand-/Rücknahmesystem umzustellen, als auch für die Art und Weise der Umstellung. Durch die 3. Novelle zur Verpackungsverordnung seien die früheren „Insellösungen“, die auf europarechtliche Kritik gestoßen seien, beseitigt worden. Mit der Deutschen Pfandsystem-GmbH (DPG) sei ein einheitliches, bundesweit flächendeckendes Rücknahmesystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen eingerichtet worden, das vom ersten Tag an reibungslos funktioniert habe. Eventuelle Mängel der Systemumstellung 2003 bei der Einführung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht durch die Verpackungsverordnung wirkten unter der neuen Rechtslage nicht fort.
Die Klägerinnen würden als ausländische Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen auf dem deutschen Markt durch die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Novelle zur Verpackungsverordnung nicht diskriminiert, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. Auch sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht, grundsätzlich alle Einweggetränkeverpackungen mit einer Pfandpflicht zu belegen und nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie einige wenige Getränkebereiche mit bestimmten Besonderheiten von der Pfandpflicht auszunehmen. So sei der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Bezüglich der Unterscheidung zwischen Massenprodukten und Produkten mit einem kleinen Marktanteil verfüge der Verordnungsgeber bei der Einführung der Pfandpflicht über einen gerichtlich nicht kontrollierbaren Einschätzungsspielraum; nach Einführung einer sachgerechten und praktisch handhabbaren Differenzierung könne der Verordnungsgeber auf spätere signifikante Verschiebungen von Marktanteilen durch eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung reagieren.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 2389/07).