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Kalihalde Buggingen: Letzte Betreiberin muss Sanierungsplan erstellen
Datum: 15.04.2008
Kurzbeschreibung: Die letzte Betreiberin des Bergwerks Buggingen (Klägerin) ist zur Vorbereitung der Sanierung einer salzhaltigen Abraumhalde verpflichtet. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 01.04.2008 entschieden und damit nach Klärung einer Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten bei Buggingen und Heitersheim im Markgräflerland (südlicher Oberrhein) seit den Jahren 1922/23 bis zur Betriebseinstellung im Jahre 1973 in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Die dabei anfallenden salzhaltigen Reststoffe wurden mit behördlicher Duldung beim Schacht Buggingen auf einer Halde abgelagert; eine Untergrundabdichtung erfolgte nicht. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile besteht sie zu 80 % aus Steinsalz. Sie hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und gelangt in den Boden und das Grundwasser.
In den 90er Jahren wurden im Abstrom der Halde erhöhte Chlorid-Werte gemessen. Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden und das Grundwasser zu stoppen oder zumindest zu verringern, verpflichtete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin im Februar 1999 zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen und zur Erstellung eines Sanierungsplans. Die dagegen gerichtete Klage blieb nun auch vor dem VGH ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach einer ersten Berufungsentscheidung des Senats klargestellt, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, nach denen der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung zur Sanierung verpflichtet ist, auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beanspruchten. Auf dieser Grundlage stellte der VGH nunmehr fest, dass die Klägerin zur Sanierung herangezogen werden konnte.
Eine behördliche Genehmigung, die eine Haftungsfreistellung zur Folge gehabt hätte, könne nicht festgestellt werden. Auf die seit dem Entstehen der Gefahr für das Grundwasser und seit der Betriebseinstellung vergangene Zeit könne sich die Klägerin wegen der bergbautypischen Gefahren, die erst im Laufe der Zeit in ihrer ganzen Tragweite deutlich geworden seien, nicht berufen. Es sei auch unbeachtlich, dass die Anordnung sich nur auf einen Teil der auf die Kaliablagerungen herrührenden Umweltproblematik am Oberrhein beziehe. Denn auch eine Sanierung allein der Bugginger Halde lasse eine Entlastung der örtlichen Grundwasservorkommen erwarten. Ein Tiefbrunnen liege nämlich im Abstrom dieser Halde, und die Fahne mit belasteten Grundwasser weise genau in diese Richtung; auch für die Feldberegnung könne nur gering belastetes Wasser verwendet werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der großen Fessenheimer Fahne, die von den elsässischen Kaliminen ausgehe, bestehe nicht. Schließlich hätten die Behörden das Recht, die Klägerin in Pflicht zu nehmen, nicht verwirkt. Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behörde über längere Zeit nichts unternehme. Jedenfalls habe die Klä-gerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht mehr zur Sanierung herangezogen werde. Ein Problembewusstsein bei den zuständigen Behörden hinsichtlich einer Grundwasserversalzung habe sich nämlich offensichtlich erst im Laufe des Jahres 1989 herausgebildet, als erstmals das nicht bodennahe Grundwasser untersucht worden sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 1388/06).
In den 90er Jahren wurden im Abstrom der Halde erhöhte Chlorid-Werte gemessen. Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden und das Grundwasser zu stoppen oder zumindest zu verringern, verpflichtete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin im Februar 1999 zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen und zur Erstellung eines Sanierungsplans. Die dagegen gerichtete Klage blieb nun auch vor dem VGH ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach einer ersten Berufungsentscheidung des Senats klargestellt, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, nach denen der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung zur Sanierung verpflichtet ist, auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beanspruchten. Auf dieser Grundlage stellte der VGH nunmehr fest, dass die Klägerin zur Sanierung herangezogen werden konnte.
Eine behördliche Genehmigung, die eine Haftungsfreistellung zur Folge gehabt hätte, könne nicht festgestellt werden. Auf die seit dem Entstehen der Gefahr für das Grundwasser und seit der Betriebseinstellung vergangene Zeit könne sich die Klägerin wegen der bergbautypischen Gefahren, die erst im Laufe der Zeit in ihrer ganzen Tragweite deutlich geworden seien, nicht berufen. Es sei auch unbeachtlich, dass die Anordnung sich nur auf einen Teil der auf die Kaliablagerungen herrührenden Umweltproblematik am Oberrhein beziehe. Denn auch eine Sanierung allein der Bugginger Halde lasse eine Entlastung der örtlichen Grundwasservorkommen erwarten. Ein Tiefbrunnen liege nämlich im Abstrom dieser Halde, und die Fahne mit belasteten Grundwasser weise genau in diese Richtung; auch für die Feldberegnung könne nur gering belastetes Wasser verwendet werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der großen Fessenheimer Fahne, die von den elsässischen Kaliminen ausgehe, bestehe nicht. Schließlich hätten die Behörden das Recht, die Klägerin in Pflicht zu nehmen, nicht verwirkt. Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behörde über längere Zeit nichts unternehme. Jedenfalls habe die Klä-gerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht mehr zur Sanierung herangezogen werde. Ein Problembewusstsein bei den zuständigen Behörden hinsichtlich einer Grundwasserversalzung habe sich nämlich offensichtlich erst im Laufe des Jahres 1989 herausgebildet, als erstmals das nicht bodennahe Grundwasser untersucht worden sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 1388/06).