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Staatliches Sportwettenmonopol im Glücksspielstaatsvertrag zulässig
Datum: 09.04.2008
Kurzbeschreibung: Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) sieht derzeit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag der Länder, der einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter im EG-Ausland entgegensteht. Er hat deswegen mit Beschluss vom 17.03.2008 einem privaten Wettbüro (Antragsteller) vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe versagt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt.
Der VGH ging davon aus, dass die dem im Ausland ansässigen Wettveranstalter dort erteilte Erlaubnis unbeachtlich sei. Im Glücksspielbereich seien die EG-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Ihnen sei gerade ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt.
Das staatliche Wettmonopol sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisteten nun, dass das zulässige Sportwettangebot konsequent und aktiv an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Es seien auch effektive Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz getroffen worden. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege ebenso wenig vor. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei wegen der mit der Monopolisierung des Wettangebots verfolgten Ziele aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glückspielsucht fehle. Es sei angesichts des jeweils unterschiedlichen Suchtpotenzials und der Verlustmöglichkeiten wohl nicht zu fordern, dass sämtliche Glücksspielsektoren und damit auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen sowie die Pferdewetten einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen seien.
Die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht könne abschließend zwar erst im Klageverfahren geklärt werden. Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei aber das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schädliche Auswirkungen eines weitgehend ungeregelten Wettbewerbs und einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Das private Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, müsse demgegenüber zurücktreten, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3069/07).
Das staatliche Wettmonopol sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisteten nun, dass das zulässige Sportwettangebot konsequent und aktiv an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Es seien auch effektive Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz getroffen worden. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege ebenso wenig vor. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei wegen der mit der Monopolisierung des Wettangebots verfolgten Ziele aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glückspielsucht fehle. Es sei angesichts des jeweils unterschiedlichen Suchtpotenzials und der Verlustmöglichkeiten wohl nicht zu fordern, dass sämtliche Glücksspielsektoren und damit auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen sowie die Pferdewetten einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen seien.
Die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht könne abschließend zwar erst im Klageverfahren geklärt werden. Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei aber das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schädliche Auswirkungen eines weitgehend ungeregelten Wettbewerbs und einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Das private Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, müsse demgegenüber zurücktreten, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3069/07).