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"Kopftuchstreit": Religiös motivierte Kleidung einer Lehrkraft in der Schule ist eine Dienstpflichtverletzung
Datum: 18.03.2008
Kurzbeschreibung: Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt. Die Weisung der Schulverwaltung, den Dienst in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung zu versehen, ist deshalb rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 14.03.2008 entschieden.
Die Klägerin, Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule, trat 1984 zum Islam über. Seit 1995 trägt sie während des Dienstes eine religiös motivierte Kopfbedeckung. Im Dezember 2004 wies das Oberschulamt Stuttgart die Klägerin an, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen. Diese Weisung wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Auf die Berufung des Landes wies der VGH die Klage nunmehr ab.
Durch das Tragen der Kopfbedeckung verstoße die Lehrerin gegen die ihr durch das Schulgesetz auferlegte Verpflichtung, in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Der dem gesetzlichen Verbot zugrunde liegende abstrakte Gefährdungstatbestand sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar. Ob das Tragen der Kopfbedeckung durch die Lehrerin eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter an ihrer Schule hervorrufe, sei nicht erheblich. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit Unterricht in profanen Fächern erteilen, könne sich die Klägerin nicht berufen. Das ausführlich begründete Urteil wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision gegen sein Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 4 S 516/07).
Durch das Tragen der Kopfbedeckung verstoße die Lehrerin gegen die ihr durch das Schulgesetz auferlegte Verpflichtung, in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Der dem gesetzlichen Verbot zugrunde liegende abstrakte Gefährdungstatbestand sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar. Ob das Tragen der Kopfbedeckung durch die Lehrerin eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter an ihrer Schule hervorrufe, sei nicht erheblich. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit Unterricht in profanen Fächern erteilen, könne sich die Klägerin nicht berufen. Das ausführlich begründete Urteil wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision gegen sein Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 4 S 516/07).