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Verhandlung im Kopftuchstreit
Datum: 28.02.2008
Kurzbeschreibung: Am Freitag, dem 14.03.2008, 10:00 Uhr verhandelt der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Berufungsverfahren über die Verpflichtung einer Stuttgarter Grundschullehrerin, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.
Das Verwaltungsgericht hatte eine dienstliche Weisung des (damals zuständigen) Oberschulamtes aufgehoben, mit der die Klägerin, eine zum Islam übergetretene Lehrerin einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart-Bad Cannstatt, verpflichtet wurde, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu verrichten. Das Verwaltungsgericht ging zwar mit der Schulbehörde davon aus, dass die Klägerin durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht gegen das im Schulgesetz (§ 38 Abs. 2 SchulG) neu aufgenommene Verbot der Abgabe religiöser Bekundungen an öffentlichen Schulen verstoße; auch sei dieses gesetzliche Verbot mit höherrangigem Recht vereinbar. Da die Schulbehörde jedoch zulasse, dass Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen unterrichteten, werde die Klägerin durch die von der Schulbehörde geübte Praxis der Rechtsanwendung dieser Vorschrift in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen verletzt (vgl. Pressemitteilung des VG vom 07.07.2006). Auf Antrag der Landes hat der VGH die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 4 S 516/07). Eine Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.
Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 4 S 516/07). Eine Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.