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Grünes Licht für islamische Gebetsräume in Ludwigsburg
Datum: 21.01.2008
Kurzbeschreibung: In Ludwigsburg darf ein früher als Teppichhandlung genutztes Gebäude vorläufig in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschieden Nebenräumen umgebaut werden. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Beschluss vom 10.01.2008 entschieden und damit die Beschwerde einer Nachbarin gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2007) zurückgewiesen.
Der VGH hat ausgeführt, dass das Vorhaben angesichts der weltanschaulichen Neutralität des Baurechts in einem Mischgebiet allgemein zulässig sei; wegen der Größenverhältnisse zwei Gebetssäle von 180 qm und 110 qm Größe könne von einer „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“ nicht gesprochen werden. Die Nachbarn müssten den mit der zulässigen Anlage üblicherweise verbundenen An- und Abfahrtsverkehr der Besucher hinnehmen. Aufgrund der in der Baugenehmigung verbindlich angeordneten Beschränkung der Nutzungszeiten des Vorhabens (einschließlich der Gebetsräume) von 6:00 bis spätestens 21:00 Uhr seien unzumutbare Störungen nicht zu erwarten. Gleiches gelte für die Parkplatzsituation. Die Anwohner könnten sich grundsätzlich nicht dagegen wenden, dass der Parkraum auf den öffentlichen Straßen zu Stoßzeiten nur noch begrenzt zur Verfügung stehe; gegebenenfalls sei hier aber eine Anwohnerparkregelung zu treffen. Schließlich würden die zulässigen Lärmpegel weder durch den Parkplatzsuchverkehr noch durch die Nutzung der auf dem Baugrundstück genehmigten Stellplätze überschritten. Dies hätten eingeholte Lärmgutachten überzeugend ergeben. Dafür, dass von der genehmigten Nutzung sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgehen könnten, sei nichts vorgetragen und derzeit auch nichts ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2773/07).
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2773/07).