Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Ansiedlungsvorhaben von IKEA in Rastatt ist raumordnerisch nicht zulässig
Datum: 17.12.2009
Kurzbeschreibung: Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass das Ansiedlungsvorhaben von IKEA in Rastatt mit den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht vereinbar und das Regierungspräsidium auch nicht verpflichtet ist, ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Zielen zuzulassen.
Das Unternehmen IKEA plant zusammen mit der Stadt Rastatt, westlich der A 5 ein IKEA-Einrichtungshaus, einen Bau- und Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 40.000 m² zu errichten. IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. Die Stadt Rastatt stellte ergänzend den Antrag, eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen. Dieser enthält u.a. die Bestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Unter-, Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben den zentralörtlichen Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentrums nicht wesentlich überschreiten dürfe. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab. Der Einzugsbereich des Ansiedlungsvorhabens von IKEA überschreite den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich. Es sei daher raumordnerisch nicht vertretbar. Die Grundzüge der Planung würden verletzt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die von der Stadt Rastatt erhobene Klage, zu der das Unternehmen IKEA beigeladen wurde, ab.
Der VGH hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Er hat die Berufungen der Stadt Rastatt und IKEA mit der Begründung zurückgewiesen, das Ansiedlungsvorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg. Es verstoße gegen das Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Das Kongruenzgebot ergänze das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgebot). Es sei zwar als Sollvorschrift ausgestaltet, entfalte aber gleichwohl aufgrund des Regelungszusammenhangs Verbindlichkeit wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände könne davon abgewichen werden. Das geplante Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Kongruenzgebot nicht vereinbar. Denn der zentralörtliche Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt werde durch den Einzugsbereich des gesamten Ansiedlungsvorhabens ganz erheblich überschritten. Nach dem von IKEA im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung des IKEA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich 18 % der Umsätze aus dem Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt stammen werden, 82 % dagegen von außerhalb dieses der Stadt zugeordneten Einzugsbereichs. Das im Landesentwicklungsplan verbindlich formulierte Ziel des Kongruenzgebots sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber den damit zulässigerweise verfolgten überörtlichen Interessen müsse die Planungshoheit der Stadt zurücktreten. Auch mit der europarechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei der Landesentwicklungsplan vereinbar.
Eine Abweichung von dem Ziel des Landesentwicklungsplans könne angesichts der Größe des Vorhabens nicht zugelassen werden.
Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 3 S 2110/08).
Der VGH hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Er hat die Berufungen der Stadt Rastatt und IKEA mit der Begründung zurückgewiesen, das Ansiedlungsvorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg. Es verstoße gegen das Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Das Kongruenzgebot ergänze das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgebot). Es sei zwar als Sollvorschrift ausgestaltet, entfalte aber gleichwohl aufgrund des Regelungszusammenhangs Verbindlichkeit wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände könne davon abgewichen werden. Das geplante Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Kongruenzgebot nicht vereinbar. Denn der zentralörtliche Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt werde durch den Einzugsbereich des gesamten Ansiedlungsvorhabens ganz erheblich überschritten. Nach dem von IKEA im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung des IKEA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich 18 % der Umsätze aus dem Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt stammen werden, 82 % dagegen von außerhalb dieses der Stadt zugeordneten Einzugsbereichs. Das im Landesentwicklungsplan verbindlich formulierte Ziel des Kongruenzgebots sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber den damit zulässigerweise verfolgten überörtlichen Interessen müsse die Planungshoheit der Stadt zurücktreten. Auch mit der europarechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei der Landesentwicklungsplan vereinbar.
Eine Abweichung von dem Ziel des Landesentwicklungsplans könne angesichts der Größe des Vorhabens nicht zugelassen werden.
Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 3 S 2110/08).