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Eilverfahren über Vorabzulassung der Errichtung des Edeka-Fleischwerks beendet
Datum: 20.11.2009
Kurzbeschreibung: Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17.11.2009 hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) ein immissionsschutzrechtliches Beschwerdeverfahren des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland Landesverband Baden-Württemberg (BUND) abgeschlossen.
Mit Entscheidung vom 06.07.2009 ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den vorzeitigen Beginn der Errichtung des Edeka-Fleischwerks in Rheinstetten zu. Damit waren lediglich einzelne, genau bezeichnete Erd-, Rohbau- und Tiefbau-arbeiten erlaubt. Dagegen hat der BUND beim Verwaltungsgericht Karlsruhe vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt. Der BUND sei nicht antragsbefugt, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt sein. Während des Verfahrens über die vom BUND zum VGH erhobene Beschwerde hat das Regierungspräsidium am 24.09.2009 die immissionsschutzrechtliche Hauptgenehmigung erteilt.
Der VGH hat in seinen Beschluss ausgeführt, dass eine Sachentscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr ergehen könne. Der Rechtsstreit habe sich erledigt, weil eine Vorabzulassung im Hinblick auf die Errichtung des Fleischwerks mit der Erteilung der endgültigen Genehmigung gegenstandslos werde. Der BUND müsse sich an seiner Erledigungserklärung, die in dieser Situation sachdienlich sei, festhalten lassen, nachdem auch die anderen Beteiligten eine solche Erklärung abgegeben hätten.
Der VGH hat die Kosten des Verfahrens dem BUND auferlegt, da er auch im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der VGH hat dabei offen gelassen, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässig war. Nach Ansicht des VGH hätte er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg gehabt. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt worden sei, habe es im immissionsrechtlichen Verfahren nicht bedurft. Durch die vorab zugelassenen Maßnahmen seien auch Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts nicht verletzt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums seien Ausgleichs-, Er-satz- und Kompensationsmaßnahmen vertraglich vereinbart und vorab soweit verwirklicht gewesen, dass die möglicherweise beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren ihre ökologische Funktion weiterhin erfüllt hätten und Lebensräume von Tieren durch die zugelassenen Erdarbeiten, die Freiräumung der Baufelder und den Beginn der Bauarbeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachteilig betroffen worden seien. Ein ökologischer Baubegleiter habe über die Belange des Natur- und Artenschutzes während der Bauphase gewacht. Auf die Brut- und Aufzuchtaktivitäten geschützter Vogelarten sei Rücksicht genommen worden. Zur Ermöglichung der Umsiedlung von Wildbienenarten sei ein neues Habitat angelegt worden, das von diesen auch tatsächlich angenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe das Regierungspräsidium auch die Interessen der Bauherrin an einem zeitnahen Baubeginn berücksichtigen dürfen. Schließlich habe das Regierungspräsidium auch davon ausgehen dürfen, dass die zugelassenen Maßnahmen gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnten. Es seien nämlich nur wenig empfindliche Sand- und Kiesböden betroffen. Bei deren Wiederaufbringung am ursprünglichen Standort wäre deswegen eine spontane Wiederbesiedlung mit der ursprünglichen Fauna und Flora zu erwarten gewesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 1851/09).
Der VGH hat in seinen Beschluss ausgeführt, dass eine Sachentscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr ergehen könne. Der Rechtsstreit habe sich erledigt, weil eine Vorabzulassung im Hinblick auf die Errichtung des Fleischwerks mit der Erteilung der endgültigen Genehmigung gegenstandslos werde. Der BUND müsse sich an seiner Erledigungserklärung, die in dieser Situation sachdienlich sei, festhalten lassen, nachdem auch die anderen Beteiligten eine solche Erklärung abgegeben hätten.
Der VGH hat die Kosten des Verfahrens dem BUND auferlegt, da er auch im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der VGH hat dabei offen gelassen, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässig war. Nach Ansicht des VGH hätte er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg gehabt. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt worden sei, habe es im immissionsrechtlichen Verfahren nicht bedurft. Durch die vorab zugelassenen Maßnahmen seien auch Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts nicht verletzt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums seien Ausgleichs-, Er-satz- und Kompensationsmaßnahmen vertraglich vereinbart und vorab soweit verwirklicht gewesen, dass die möglicherweise beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren ihre ökologische Funktion weiterhin erfüllt hätten und Lebensräume von Tieren durch die zugelassenen Erdarbeiten, die Freiräumung der Baufelder und den Beginn der Bauarbeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachteilig betroffen worden seien. Ein ökologischer Baubegleiter habe über die Belange des Natur- und Artenschutzes während der Bauphase gewacht. Auf die Brut- und Aufzuchtaktivitäten geschützter Vogelarten sei Rücksicht genommen worden. Zur Ermöglichung der Umsiedlung von Wildbienenarten sei ein neues Habitat angelegt worden, das von diesen auch tatsächlich angenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe das Regierungspräsidium auch die Interessen der Bauherrin an einem zeitnahen Baubeginn berücksichtigen dürfen. Schließlich habe das Regierungspräsidium auch davon ausgehen dürfen, dass die zugelassenen Maßnahmen gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnten. Es seien nämlich nur wenig empfindliche Sand- und Kiesböden betroffen. Bei deren Wiederaufbringung am ursprünglichen Standort wäre deswegen eine spontane Wiederbesiedlung mit der ursprünglichen Fauna und Flora zu erwarten gewesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 1851/09).