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Rückkehr nach Afghanistan nur bei familiärem Rückhalt
Datum: 31.08.2009
Kurzbeschreibung: Afghanische Flüchtlinge, die weder über eine besondere berufliche Qualifikation noch in ihrer Heimat über Grundvermögen verfügen und die bei einer Rückkehr nach Kabul mit der Hilfe und Unterstützung durch Familie oder Bekannte nicht rechnen können, dürfen aus humanitären Gründen nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 14.05.2009 entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein 1986 geborener junger Mann geklagt. Er war 2003 nach Deutschland gekommen. Nach seinen Angaben hatte er sein Heimatdorf in Afghanistan wegen einer blutigen Familienfehde, bei der auch sein Vater und ein Onkel umgekommen seien, verlassen. Mit seiner Mutter, die danach nach Kabul gezogen sei, und der übrigen Familie habe er seit 2005 keinen Kontakt mehr aufnehmen können. Nach Ablehnung seines Asylantrags hat der Kläger später wegen veränderter Verhältnisse nochmals die Feststellung eines Abschiebungshindernisses beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtinge hat dies abgelehnt mit der Begründung, dass jedenfalls in Kabul das Existenzminimum gesichert sei. Das Verwaltungsgericht und nachfolgend der VGH sind dieser Ansicht nicht gefolgt.
Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass die schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan den Kläger als Teil einer Bevölkerungsgruppe träfen. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich in dieser Situation nur dann, wenn er in Af-ghanistan einer extrem zugespitzten Gefahrenlage ausgesetzt wäre, sodass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Eine solche Gefahrenlage könne auch dann bestehen, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde.
Eine solche Situation hat der VGH nach Auswertung vielfältiger sachverständiger Berichte und sonstiger Erkenntnisquellen über Afghanistan festgestellt. Er hat ausgeführt, dass der Kläger im Falle der zur Zeit allenfalls nach Kabul tatsächlich möglichen Abschiebung dort mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst mit einem kriminell motivierten Überfall oder einer Entführung rechnen müsste, weil Rückkehrern aus Europa offenbar häufig der Besitz von finanziellen Mitteln unterstellt werde. Da sich die Sicherheitslage auf den Straßen nach und aus Kabul aufgrund der Bürgerkriegssituation schon seit 2007 deutlich verschlechtert habe, wäre dem Kläger ein Ausweichen in andere Landesteile ohne extreme Gefährdung von Leib und Leben nicht möglich; ohnehin verfüge er dort über keine familiäre, stammesmäßige oder soziale Vernetzung. In Kabul bestehe ohne finanzielle Mittel kaum Aussicht auf eine winterfeste Wohnung. Der Kläger, der weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert habe und nicht über besondere berufliche Qualifikationen verfüge, hätte in Kabul keine Möglichkeit einer legalen existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Die Einstellung auch von ungelern-ten Arbeitskräften sei von persönlichen Beziehungen abhängig. Der Kläger könne wenn überhaupt durchschnittlich nur an einem Tag pro Woche eine Aushilfstätigkeit mit einem Verdienst von 1-2 US$ erwarten. Aufgrund der Nahrungsmittelkrise wäre er darauf verwiesen, sich, wenn überhaupt, dauerhaft ausschließlich von Brot und Tee zu ernähren. Durch Unterstützungsmaßnahmen der Regierung und internationaler Organisationen ändere sich daran nichts. Dadurch würde er alsbald und unausweichlich nicht zuletzt wegen der gesundheitlichen Umstellungsschwierigkeiten bei einer Rückkehr aus Deutschland in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten, weil eine hinreichende medizinische Versorgung in Kabul nicht gegeben sei. Der Kläger dürfe deshalb nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: A 11 S 610/08).