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Inhaber eines Campingplatzes mit Badestelle muss für hygienische Untersuchung des Badegewässers zahlen
Datum: 27.08.2009
Kurzbeschreibung: Die Kosten für hygienische Untersuchungen eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, können auf den Betreiber des Campingplatzes (Klägerin) überwälzt werden. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit - anders als das Verwaltungsgericht Sigmaringen - die Klage gegen einen Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 abgewiesen.
Die Klägerin betreibt am Bodensee einen Campingplatz mit direktem Seezugang; dieser Zugang ist ihren Gästen vorbehalten. Im Rahmen der Badegewässerüberwachung führt das Landratsamt vor und während der Badesaison regelmäßig alle zwei Wochen an allen Badeplätzen mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte durch. Für eine solche Untersuchung wurde die Klägerin zu einer Gebühr von 63,35 EUR herangezogen. Vor dem Verwaltungsgericht war ihre Klage noch erfolgreich. Der VGH hat den Gebührenbescheid demgegenüber bestätigt.
Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kosten der Badegewässeruntersuchung nicht von der Allgemeinheit zu tragen seien. Sie könnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die öffentliche Leistung könne ihr zugerechnet werden, da sie in ihrem Interesse erbracht werde. Die Maßnahme habe einen spezifischen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz erlange die Klägerin jedoch einen besonderen Vorteil. Sie werbe für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leiste damit einen wichtigen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz ausschließlich von dessen Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht werde. Der VGH hat auch das Argument zurückgewiesen, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolge und die Klägerin deswegen nicht kostenpflichtig sei. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgten auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genüge es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhalte. Schließlich begründe die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in erster Linie Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr; über die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sei damit aber nicht entschieden.
Der VGH hat auch die Gebührenkalkulation nicht beanstandet. Das Gesetz verlange grundsätzlich, dass das Kostendeckungsprinzip beachtet werde. Einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Badegewässerüberwachung könne es deshalb nicht geben. Vielmehr müssten die Behörden für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus öffentlichem Interesse geboten sei. Das treffe bei der Klägerin aber nicht zu. Es bestehe nämlich kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der Badegewässerüberwachung. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Die Untersuchung und die Überwachung der Badestelle am Campingplatz der Klägerin liege jedoch mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründe für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes sei nicht erkennbar, zumal diese Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 26.03.2009 (Az.: 2 S 2036/07) hat die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben (Az.: 9 B 73.09).