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Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei Bezug von Zuschlägen zum Arbeitslosengeld II
Datum: 17.08.2009
Kurzbeschreibung: Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen kann auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer sind als die monatlichen Rundfunkgebühren. Das hat der 2. Senat des Verwaltungs-gerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit die Klage einer Hartz IV- Empfängerin (Klägerin) abgewiesen.
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II und erhielt wegen des vorausgegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 10 EUR. Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der SWR ab. Die Befreiung sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall berufen. Anders als das Verwaltungsgericht hat der VGH die Rechtsauffassung des SWR bestätigt.
Der VGH hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht erfülle. Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II schließe die Befreiung auch dann aus, wenn er die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von derzeit 17,03 EUR unterschreite. Die Befreiungsvorschrift könne nicht so ausgelegt werden, dass die auch diesen Fall erfasse. Denn das Gesetz weise insoweit keine planwidrige Lücke auf.
Ein besonderer Härtefall liege auch bei Berücksichtigung der Verfassung nicht vor. Die Rundfunkgebührenpflicht führe in diesen Fällen nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Die gesetzliche vorgesehenen Regelleistungen bezeichneten nicht die verfassungsrechtlichen gebotenen Mindestleistungen, die keinesfalls - auch nicht um wenige EUR - unterschritten werden dürften. Die vom Gesetzgeber bei dem Massengeschäft der Rundfunkgebührenbefreiung gewählte Typisierung und Generalisierung sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Zwar führe die Rundfunkgebührenpflicht in Fällen wie dem der Klägerin dazu, dass die Betroffenen die Rundfunkgebühren teilweise aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zahlen müssten und damit schlechter gestellt sein, als die von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Alg II- Empfänger ohne Zuschlagberechtigung. Der Gesetzgeber habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Zuschlag in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liegen. Auch knüpfe der Gesetzgeber bei der Gebührenbefreiung für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen nicht mehr an eine einheitlich bestimmte Einkommenshöhe, sondern im Interesse der Verfahrensvereinfachung an das Vorliegen eines Leistungsbescheids einer staatlichen Behörde an. Diese Bescheide hätten aber unterschiedliche Voraussetzungen mit verschiedenen Einkommensgrenzen. Im Übrigen führten solche Einkommensgrenzen aber immer zu Ungleichbehandlungen. Denn im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreite, seien diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteige, der geringer sei als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt werde. Die mit einer solchen Grenzziehung verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern.
Das Urteil vom 16.03.2009 (Az.: 2 S 1400/08) ist rechtskräftig.
§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags lautet:
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
(1) 1Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
• 1.Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
• 2.Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
• 3.Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
• 4.Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
• 5.nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
o a)Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
o b)Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
o c)Ausbildungsgeld nach den §§ 104ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
• 6.Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
• 7. ..
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(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.