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Klage gegen den zweigleisigen Ausbau der Stadtbahn Karlsruhe-Ittersbach erfolglos
Datum: 14.07.2009
Kurzbeschreibung: Die Stadtbahn Karlsruhe - Ittersbach kann im Abschnitt Reichenbach - Langensteinbach zweigleisig ausgebaut werden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2009 mit einem heute bekannt gegebenen Urteil entschieden und damit die Klage eines vom Ausbauvorhaben betroffenen Grundstückseigentümers (Kläger) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2008 abgewiesen
Das mit diesem Beschluss planfestgestellte Vorhaben der Albtal-Verkehrsgesellschaft umfasst die Erweiterung der vorhandenen Bahntrasse um ein zweites Gleis, den Neubau des Haltepunktes „Schießhüttenäcker“ im Gewerbegebiet Karlsbad-Langensteinbach sowie die Vergrößerung des Radius‘ der im weiteren Streckenverlauf nach Süden abknickenden Kurve, der sog. „Hummelkurve“.
Der Kläger ist Eigentümer von mehreren landwirtschaftlichen Grundstücken, die für das Ausbauvorhaben in Anspruch genommen werden müssen. Er hat eingewandt, dass das Vorhaben bereits nicht erforderlich sei, weil weder für die Einrichtung eines zusätzlichen Haltepunktes noch für ein durchgehend zweites Gleis Bedarf bestehe. Jedenfalls hätte anderen, seine Grundstücke im Bereich der sog. „Hummelkurve“ verschonenden Planungsalternativen der Vorzug gegeben werden müssen.
Dem ist der VGH nicht gefolgt. Die Albtal-Verkehrsgesellschaft habe das Aus-bauvorhaben für erforderlich halten dürfen. Die Anbindung des Gewerbegebiets „Schießhüttenäcker“ an den Schienenpersonennahverkehr und die Fahrplanstabilisierung durch Vermeidung von Folgeverspätungen durch Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs seien zulässige Planungsziele. Sowohl für die Einrichtung eines weiteren Haltepunktes als auch für die Erweiterung um ein zweites Gleis bestehe ein entsprechender Bedarf. Diese Verkehrsinteressen seien so gewichtig, dass für das Vorhaben auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden dürften. Dies gelte umso mehr, als die betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke unmittelbar an der bestehenden Bahntrasse lägen und insofern in besonderem Maße „situationsgebunden“ seien. Planungsalternativen, mit denen die Planungsziele gleichermaßen zu erreichen gewesen wären, habe es nicht gegeben. Dass der ihm entstehende Landverlust im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens ggf. auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte, könne der Kläger im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht geltend machen. Insofern sei er auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann bin-nen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 967/08).