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Gemeinde Korb wendet sich erfolglos gegen Bauvorbescheid für Weingut im Außenbereich
Datum: 08.07.2009
Kurzbeschreibung: Eine Gemeinde kann sich nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit gegen einen Bauvorbescheid für ein Vorhaben im Außenbereich wenden, wenn sie keinerlei Planungsabsichten für das betroffene Gebiet hat. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit die Berufung der Gemeinde Korb (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.
Die Klägerin wandte sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit dem dieses einen zuvor von ihr abgelehnten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Weingutes im Außenbereich erteilt hatte. Im Unterschied zur Klägerin war das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass ein im Außenbereich privilegiert zuzulassender landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Der Bauherr führe seinen Weinbaubetrieb zwar nur im Nebenerwerb; er produziere jedoch hochwertige Weine und erziele damit erhebliche Gewinne. Der von ihm gewählte Standort für das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unbedenklich.
Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage blieb auch vor dem VGH ohne Erfolg. Wie bereits das Verwaltungsgericht ist auch der VGH der Ansicht, dass die materielle Planungshoheit der Klägerin nicht verletzt werde, da weder eine hinreichend bestimmte und nachhaltig gestörte Planung der Klägerin für das betroffene Gebiet vorliege, noch ein großräumiges Vorhaben im Streit sei, das wesentliche Teile des Gemeindegebietes dem planenden Zugriff der Klägerin entziehe; auch würden kommunale Einrichtungen nicht erheblich beeinträchtigt. Der in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannte öffentliche Belang (Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung) werde jedenfalls dann nicht von der materiellen Planungshoheit der Gemeinde erfasst, wenn sie wie im vorliegenden Fall keinerlei Planungsabsichten für das betroffene Gebiet habe. Im Übrigen stehe dieser Belang entgegen der Auffassung der Klägerin dem Bauvorhaben, das als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, nicht entgegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 8 S 1686/08).