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Teilerfolg für ehemaligen Rechts- und Ordnungsamtsleiter der Stadt Lahr
Datum: 17.03.2009
Kurzbeschreibung: Die Entscheidung der Stadt Lahr, ihren früheren Leiter des Rechts- und Ordnungsamts unter Entzug dieser Leitungsfunktion auf die Stabsstelle eines "herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters" umzusetzen, war teilweise rechtswidrig. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2009 hin entschieden und damit der Berufung des Beamten gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise stattgegeben. Die beklagte Stadt muss nunmehr über den dienstlichen Einsatz des Klägers neu entscheiden. Soweit der Kläger darüber hinaus die Rückumsetzung auf seinen früheren Amtsleiterdienstposten begehrt hat, blieb er auch vor dem VGH ohne Erfolg.
Der 4. Senat war der Auffassung, dass die angegriffene Verfügung nicht schon wegen tatsächlicher Voreingenommenheit des Oberbürgermeisters fehlerhaft war und auch hinreichende organisatorische Gründe für die Entziehung der Leitungsfunktion und die Umsetzung des Klägers gegeben waren. Weiter hat das Gericht das Vorliegen von das Organisationsermessen der Stadt einengenden Vertrauensgesichtspunkten, auf die sich der Kläger berufen hatte, weil er sich gezielt auf den Leitungsdienstposten beworben habe, verneint. Rechtswidrig war demgegenüber nach der Ansicht des 4. Senats die mit der Umsetzung des Beamten erfolgte Übertragung des neuen Dienstpostens, auf dem ihm die zu erledigenden Aufgaben jeweils durch die Erste Beigeordnete zugewiesen wurden.
Die Revision gegen sein Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 4 S 2383/07).