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Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols
Datum: 26.02.2009
Kurzbeschreibung: Das staatliche Sportwettenmonopol ist rechtmäßig. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11.02.2009 wiederum bestätigt. Er hat deswegen den Antrag eines Inhabers eines privaten Wettbüros (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgelehnt.
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war der Antragsteller noch erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass das Sportwettenmonopol gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoße; wegen dieser Rechtsfrage hatte das Verwaltungsgericht bereits zuvor den EG-Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Der VGH teilt diese Einschätzung nicht.
Nach EG-Recht sei es den Einzelstaaten überlassen, das Schutzniveau zu Abwehr von Gefahren zu bestimmen, die von Glücksspielen ausgehen könnten. Dabei stehe es den Staaten frei, ein Glücksspielmonopol zu begründen; denn hier könne ein wirksamerer Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber erreicht werden. Das Land lasse ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Die Regelung könne sich auch auf eine neue Untersuchung über das Suchtpotenzial von Sportwetten stützen. Es sei auch unbeachtlich, dass nicht alle Spiele im Glücksspielsektor den gleichen strengen Regeln unterworfen seien.
Schließlich sei das staatliche Wettmonopol auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Das gelte auch für die Regelung über die Anzahl der Annahmestellen im Land, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2008 nun auf 3630 begrenzt worden sei; eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen sei geplant. Einer weiteren Reduzierung habe es nicht bedurft. Der „Spielerschutz" könne auch auf anderem Wege erreicht werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3328/08).