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Polizeimaßnahmen nach nächtlichem Feuer beim Spechtpassagenfest 2008 in Freiburg Öffentliche Verhandlung
Datum: 10.12.2010
Kurzbeschreibung: Am Dienstag, dem 14.12.2010 findet um 10:30 Uhr im Sitzungssaal III (Untergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 1. Senats statt, bei der es um die Frage geht, ob es rechtmäßig war, die Klägerin, eine Stadträtin der Stadt Freiburg, die sich kurz nach 2:00 Uhr an der Feuerstelle aufgehalten hatte, zur Feststellung ihrer Identität zum Polizeirevier mitzunehmen (AZ: 1 S 338/10). Die Verkündung einer Entscheidung ist gegen 14:30 Uhr vorgesehen.
Zum Sachverhalt:
Am 01.05.2008 fand in Freiburg in der von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrten Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße das sog. Spechtpassagenfest statt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens in Brand gehalten wurde. Danach verließen viele Besucher das Fest. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr mit einer Bierflasche in der Hand in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurde auch die Klägerin zu dem etwa 500 m entfernten Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien festgestellt, Fotos von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Um etwa 3.05 Uhr durfte sie das Polizeirevier wieder verlassen.
Das Verwaltungsgericht Freiburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat mit Urteil vom 05.02.2009 festgestellt, dass es rechtswidrig gewesen sei, Fotos von der Klägerin anzufertigen und zu speichern, sie körperlich zu durchsuchen und sie für diese Maßnahmen auf dem Polizeirevier festzuhalten. Die Feststellung der Personalien auf dem Polizeirevier hat es dagegen als rechtmäßig angesehen (vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.02.2009).
Der VGH hat die Berufung der Klägerin im Februar 2010 zugelassen. Die Klägerin macht geltend, auch die Identitätsfeststellung auf dem Polizeirevier sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei hätte nicht annehmen dürfen, dass sie für die Störungen verantwortlich sei. Jedenfalls aber sei ihre Mitnahme zum Polizeirevier rechtswidrig gewesen, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen wäre. Das beklagte Land wendet dagegen ein, die Klägerin habe sie sich zu einer Zeit an der Feuerstelle aufgehalten, als bzw. kurz nachdem dort Straftaten verübt bzw. Störungen eingetreten seien. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also genau einen solchen Gegenstand, mit dem vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden sei. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund von in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen.
Am 01.05.2008 fand in Freiburg in der von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrten Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße das sog. Spechtpassagenfest statt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens in Brand gehalten wurde. Danach verließen viele Besucher das Fest. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr mit einer Bierflasche in der Hand in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurde auch die Klägerin zu dem etwa 500 m entfernten Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien festgestellt, Fotos von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Um etwa 3.05 Uhr durfte sie das Polizeirevier wieder verlassen.
Das Verwaltungsgericht Freiburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat mit Urteil vom 05.02.2009 festgestellt, dass es rechtswidrig gewesen sei, Fotos von der Klägerin anzufertigen und zu speichern, sie körperlich zu durchsuchen und sie für diese Maßnahmen auf dem Polizeirevier festzuhalten. Die Feststellung der Personalien auf dem Polizeirevier hat es dagegen als rechtmäßig angesehen (vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.02.2009).
Der VGH hat die Berufung der Klägerin im Februar 2010 zugelassen. Die Klägerin macht geltend, auch die Identitätsfeststellung auf dem Polizeirevier sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei hätte nicht annehmen dürfen, dass sie für die Störungen verantwortlich sei. Jedenfalls aber sei ihre Mitnahme zum Polizeirevier rechtswidrig gewesen, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen wäre. Das beklagte Land wendet dagegen ein, die Klägerin habe sie sich zu einer Zeit an der Feuerstelle aufgehalten, als bzw. kurz nachdem dort Straftaten verübt bzw. Störungen eingetreten seien. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also genau einen solchen Gegenstand, mit dem vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden sei. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund von in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen.