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Baugenehmigung für Flutlichtanlage in Waldbronn-Busenbach ist rechtmäßig
Datum: 02.12.2010
Kurzbeschreibung: Die Flutlichtanlage des Sportplatzes in Waldbronn-Busenbach ist gegenüber den benachbarten Gärtnereien nicht rücksichtslos. Dies entschied der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 18.11.2010 und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Die Klägerin, der mehrere benachbarte Grundstücke gehören, auf denen sich zwei Gärtnereibetriebe befinden, hatte sich gegen die von der Gemeinde Waldbronn erteilte Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gewandt, weil sie Nachteile für den Anbau von Kurztagpflanzen in den Gärtnereibetrieben befürchtet. Kurztagpflanzen (z. B. Weihnachtssterne) benötigen zur rechtzeitigen Blütenbildung bestimmte Dunkelphasen und reagieren empfindlich, wenn diese Phasen durch sog. „Störlicht“ beeinträchtigt oder unterbrochen werden.
Der VGH ist nach Inaugenscheinnahme des Sportplatzes und der Gärtnereiflächen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Flutlichtanlage der Klägerin gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Maßgebend für diese Einschätzung war, dass sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abstrakt bestimmen lässt, ab welcher Reizschwelle Kurztagpflanzen auf Störlicht reagieren und in den Gärtnereibetrieben hierzu auch keine konkreten Erfahrungen vorliegen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass den Gärtnereibetrieben zumutbare Eigensicherungs- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um den potentiell schädlichen Einfluss des Flutlichts auf die Pflanzenentwicklung zu minimieren. Schließlich war von Bedeutung, dass sowohl der Sportplatz als auch die Gärtnerei seit mindestens 54 Jahren nebeneinander existieren, weshalb nicht nur der Sportplatz auf die Gärtnereien, sondern umgekehrt auch diese auf die Belange des Sportplatzes Rücksicht zu nehmen hätten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2112/09).
Der VGH ist nach Inaugenscheinnahme des Sportplatzes und der Gärtnereiflächen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Flutlichtanlage der Klägerin gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Maßgebend für diese Einschätzung war, dass sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abstrakt bestimmen lässt, ab welcher Reizschwelle Kurztagpflanzen auf Störlicht reagieren und in den Gärtnereibetrieben hierzu auch keine konkreten Erfahrungen vorliegen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass den Gärtnereibetrieben zumutbare Eigensicherungs- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um den potentiell schädlichen Einfluss des Flutlichts auf die Pflanzenentwicklung zu minimieren. Schließlich war von Bedeutung, dass sowohl der Sportplatz als auch die Gärtnerei seit mindestens 54 Jahren nebeneinander existieren, weshalb nicht nur der Sportplatz auf die Gärtnereien, sondern umgekehrt auch diese auf die Belange des Sportplatzes Rücksicht zu nehmen hätten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2112/09).