Streit um Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen - Teilerfolg für ehemaligen Bürgermeister von Zell i.W.

Datum: 01.12.2010

Kurzbeschreibung: Im Streit um die Ablieferung von Vergütungen aus verschiedenen Nebentätigkeiten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 26.10.2010 der Berufung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Zell i. W. (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise stattgegeben.

Bereits im Oktober 2002 hatte die Stadt den Kläger zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten in der Zeit von 1992 bis zum 30.11.2001 in Höhe von 55.218,-- EUR verpflichtet. Der Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Das vorliegende Verfahren betrifft einen Leistungsbescheid der Stadt, mit dem sie den Kläger im Oktober 2004 aufgefordert hatte, weitere Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Zeitraum 1990 bis 30.11.2001 in Höhe von 42.143,51 EUR abzuliefern. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage im Juni 2008 weit überwiegend abgewiesen und festgestellt, dass der Kläger zur Zahlung von 35.758,85 EUR verpflichtet sei (Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.07.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom VGH nur hinsichtlich der Ablieferungspflicht von Vergütungen aus den Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer für eine städtische GmbH und als Treuhänder eines einem Förderverein vermachten Hausanwesens zugelassen. Weiterhin umstritten war damit die Pflicht zur Ablieferung von 22.455,06 EUR. Diesen Streit hat der Kläger nun zum Teil gewonnen.

Der VGH hat entschieden, dass der Kläger von den noch streitigen Nebentätigkeitsvergütungen nur diejenige für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer städtischen GmbH abzuliefern habe. Hintergrund sei, dass er seinen Geschäftswagen zum Buchwert - und damit unter dem Marktwert - von der städtischen GmbH übernommen habe. Die Differenz zwischen dem geleisteten Kaufpreis (Buchwert) und dem Marktpreis sei als geldwerter Vorteil eine ablieferungspflichtige Vergütung, die das Verwaltungsgericht bindend in Höhe von 9.151,88 EUR festgestellt habe.

Die Vergütung in Höhe von 13.303,18 EUR, die er für seine Tätigkeit als Treuhänder eines einem Förderverein vermachten Hausanwesens erhalten habe, sei dagegen nicht abzuliefern. Denn diese Tätigkeit, die ihm 1999 durch eine letztwillige Verfügung übertragen worden sei, habe er zwar wegen des Vertrauens erhalten, dass er sich beim Erblasser aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister erworben habe. Dem Erblasser sei es aber nicht darauf angekommen, dass er die Stellung des Bürgermeisters innegehabt habe. Nur in diesem Fall sehe das Gesetz aber eine Ablieferungspflicht vor.

Zusätzlich zu dem Betrag von 55.218,-- EUR, der bereits zuvor rechtskräftig feststand, muss der Kläger damit weitere Vergütungen in Höhe von 22.455,67 EUR an die Stadt abliefern.


Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 4 S 471/10).

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