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Beamte verlieren nicht ihren Beihilfeanspruch, wenn sie die vorgeschriebene (ergänzende) Krankenversicherung nicht abschließen
Datum: 10.11.2010
Kurzbeschreibung: Der Ausschluss der Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger, die ihrer Verpflichtung, eine ergänzende (private) Krankenversicherung abzuschließen, nicht nachkommen, ist rechtswidrig. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Musterverfahren entschieden und mit dem heute veröffentlichten Urteil ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.
Die 1951 geborene Klägerin erhält vom Land Baden-Württemberg, ihrem früheren Arbeitgeber, grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 70 % ihrer medizinischen Aufwendungen. Bezüglich der restlichen 30 % ist sie seit dem 01.01.2009 verpflichtet, eine ergänzende (private) Krankenversicherung abzuschließen. Dies beruht darauf, dass der Bundesgesetzgeber zum 01.01.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger eingeführt hat. Da die Klägerin, die sich bereits seit 1999 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Bewilligung von Beihilfe zu Aufwendungen für ärztlich verordnete Medikamente ab. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, ihr sei der Abschluss einer Krankenversicherung nicht zumutbar. Da sie mit ihren Versorgungsansprüchen in Höhe von ca. 1.550,-- EUR auch ihren Ehemann und ihre Tochter ernähre, könne sie einen Betrag von 455,71 EUR, der für eine private Krankenversicherung für ihre Familie monatlich zu zahlen wäre, nicht aufbringen. Das Landesamt vertritt dagegen die Ansicht, der Dienstherr müsse darauf hinwirken, dass Bedienstete und Versorgungsempfänger sich und ihre Familien nicht finanziellen Risiken in Krankheitsfällen aussetzten, die sie nicht überschauen könnten. Die Beihilfevorschriften dürften kein gesetzwidriges Verhalten von Beihilfeberechtigten tolerieren oder unterstützen. Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Auch der VGH gab der Klägerin Recht.
Der in der Beihilfeverordnung geregelte Ausschluss von Beihilfeansprüchen für den Fall, dass der Beihilfeberechtigte nicht die vorgeschriebene (ergänzende) Krankenversicherung abgeschlossen habe, verstoße - so der VGH - gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt. Für das Beihilfeniveau wesentliche Weichenstellungen - insbesondere durch das Besoldungsrecht nicht kompensierte gravierende Einschnitte, wie etwa hier der vollständige Ausschluss von Beihilfeansprüchen - müssten vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst verantwortet werden. Eine solche ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung durch den Landesgesetzgeber fehle hier.
Unabhängig davon fehle dem Landesgesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz, um im Falle der Nichterfüllung der Versicherungspflicht Sanktionen auszusprechen und die Beihilfe zu versagen, so der VGH weiter. Die Gesetzgebungskompetenz für die Normierung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht liege beim Bund, der auch Regelungen für den Fall vorgesehen habe, dass der Bürger seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Habe der Bund von seiner Kompetenz in dieser Weise Gebrauch gemacht, bleibe kein Raum für abweichende oder ergänzende landesrechtliche Vorschriften, um die Erfüllung der Versicherungspflicht zu erzwingen. Insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berechtige das Land hierzu nicht.
Nach Auffassung des VGH begegnet der Beihilfeausschluss ferner - auch wenn man eine landesrechtliche Regelungskompetenz unterstellt - verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes. Die Beihilfeverordnung treffe nur für die Beihilfeberechtigten eine zusätzliche belastende Regelung, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu gewährleisten. Die anderen der Landesgesetzgebung in Baden-Württemberg unterliegenden Bürger würden sich dagegen ausschließlich den bundesrechtlich vorgesehenen Sanktionen gegenübersehen. Für eine solche einseitige Zusatzbelastung der Beihilfeberechtigten sei ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht ersichtlich. Es bedeute auch keine Unterstützung gesetzwidrigen Verhaltens, wenn die normale Beihilfe trotz Nichterfüllung der (ergänzenden) Versicherungspflicht weiter gewährt werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 2821/09)
Der in der Beihilfeverordnung geregelte Ausschluss von Beihilfeansprüchen für den Fall, dass der Beihilfeberechtigte nicht die vorgeschriebene (ergänzende) Krankenversicherung abgeschlossen habe, verstoße - so der VGH - gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt. Für das Beihilfeniveau wesentliche Weichenstellungen - insbesondere durch das Besoldungsrecht nicht kompensierte gravierende Einschnitte, wie etwa hier der vollständige Ausschluss von Beihilfeansprüchen - müssten vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst verantwortet werden. Eine solche ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung durch den Landesgesetzgeber fehle hier.
Unabhängig davon fehle dem Landesgesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz, um im Falle der Nichterfüllung der Versicherungspflicht Sanktionen auszusprechen und die Beihilfe zu versagen, so der VGH weiter. Die Gesetzgebungskompetenz für die Normierung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht liege beim Bund, der auch Regelungen für den Fall vorgesehen habe, dass der Bürger seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Habe der Bund von seiner Kompetenz in dieser Weise Gebrauch gemacht, bleibe kein Raum für abweichende oder ergänzende landesrechtliche Vorschriften, um die Erfüllung der Versicherungspflicht zu erzwingen. Insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berechtige das Land hierzu nicht.
Nach Auffassung des VGH begegnet der Beihilfeausschluss ferner - auch wenn man eine landesrechtliche Regelungskompetenz unterstellt - verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes. Die Beihilfeverordnung treffe nur für die Beihilfeberechtigten eine zusätzliche belastende Regelung, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu gewährleisten. Die anderen der Landesgesetzgebung in Baden-Württemberg unterliegenden Bürger würden sich dagegen ausschließlich den bundesrechtlich vorgesehenen Sanktionen gegenübersehen. Für eine solche einseitige Zusatzbelastung der Beihilfeberechtigten sei ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht ersichtlich. Es bedeute auch keine Unterstützung gesetzwidrigen Verhaltens, wenn die normale Beihilfe trotz Nichterfüllung der (ergänzenden) Versicherungspflicht weiter gewährt werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 2821/09)