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Gemeinderäte können Fusion der Sparkassen Karlsruhe und Ettlingen nicht verhindern
Datum: 25.10.2010
Kurzbeschreibung: Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen ist nicht befugt, sich mit der Frage zu befassen, ob die Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen wegen einer möglichen Befangenheit der Oberbürgermeisterin (der Vorsitzenden der Trägerversammlung) rechtswidrig sind. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss und wies damit die Beschwerde von 21 Gemeinderäten der Stadt Ettlingen gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. dessen Pressemitteilung vom 13.08.2010) zurück.
Die 21 Gemeinderäte (Antragsteller) sind der Ansicht, dass der Fusionsbeschluss der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen vom 22.04.2010 rechtswidrig zustande gekommen sei, weil die am Beschluss mitwirkende Oberbürgermeisterin der Stadt Ettlingen befangen gewesen sei. Mit ihrem Eilantrag wollen die Gemeinderäte erreichen, dass die Oberbürgermeisterin (Antragsgegnerin) zum Thema Sparkassenfusion eine Sondersitzung des Gemeinerats einberuft. Ziel ist es, die Stadt zu veranlassen, beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Aufhebung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Fusion zum 01.11.2010 zu beantragen, bzw. gegen die Genehmigung, wenn das Regierungspräsidium an ihr festhält, den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Wie vor dem Verwaltungsgericht blieben die Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos.
Die Genehmigung der Sparkassenfusion falle nicht in das Aufgabengebiet des Gemeinderats der Stadt Ettlingen, entschied der VGH. Deshalb könnten die Antragsteller auch nicht verlangen, dass die Oberbürgermeisterin zu diesem Thema eine Sitzung einberufe. Die Sparkassen besäßen das Recht der Selbstverwaltung und erfüllten die ihnen zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Die Aufgaben, die der Bürgermeister als Vorsitzender des Verwaltungsrats wahrzunehmen habe, seien keine Angelegenheiten der Gemeinde, sondern solche der Sparkasse. Dies gelte auch für eine Fusion, wenn die Sparkasse - wie in Ettlingen - mehrere Träger habe. Seit einer Gesetzesänderung von 1971 hätten in so einem Fall nicht (mehr) die Gemeinderäte der einzelnen Trägergemeinden über die Fusion zu entscheiden, dies sei vielmehr ausschließlich Sache der Trägerversammlung, die nur aus den Bürgermeistern bestehe. Die Gemeinderäte hätten bezüglich der Entscheidung der Bürgermeister weder nach den Regeln des Sparkassenrechts noch des Kommunalrechts ein Weisungsrecht. Es stehe ihnen daher auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit einer Sparkassenfusion und/oder ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 2029/10).
Die Genehmigung der Sparkassenfusion falle nicht in das Aufgabengebiet des Gemeinderats der Stadt Ettlingen, entschied der VGH. Deshalb könnten die Antragsteller auch nicht verlangen, dass die Oberbürgermeisterin zu diesem Thema eine Sitzung einberufe. Die Sparkassen besäßen das Recht der Selbstverwaltung und erfüllten die ihnen zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Die Aufgaben, die der Bürgermeister als Vorsitzender des Verwaltungsrats wahrzunehmen habe, seien keine Angelegenheiten der Gemeinde, sondern solche der Sparkasse. Dies gelte auch für eine Fusion, wenn die Sparkasse - wie in Ettlingen - mehrere Träger habe. Seit einer Gesetzesänderung von 1971 hätten in so einem Fall nicht (mehr) die Gemeinderäte der einzelnen Trägergemeinden über die Fusion zu entscheiden, dies sei vielmehr ausschließlich Sache der Trägerversammlung, die nur aus den Bürgermeistern bestehe. Die Gemeinderäte hätten bezüglich der Entscheidung der Bürgermeister weder nach den Regeln des Sparkassenrechts noch des Kommunalrechts ein Weisungsrecht. Es stehe ihnen daher auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit einer Sparkassenfusion und/oder ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 2029/10).