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VGH verweist Streit um eine Auflage im Planfeststellungsbeschluss "Stuttgart 21" an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart
Datum: 21.10.2010
Kurzbeschreibung: Für das Eilverfahren, mit dem ein Stuttgarter Bürger erreichen will, dass das Eisenbahnbundesamt eine Auflage zu Rußpartikelemissionen im Planfeststellungsbeschluss ?Projekt Stuttgart 21? vollzieht, ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nicht zuständig. Dies hat der 5. Senat des VGH mit Beschluss vom 20.10.2010 entschieden und das Eilverfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Die umstrittene Auflage des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet die (beigeladene) Vorhabenträgerin, die DB Netz AG, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken. Der Antragsteller leitet daraus ab, dass die Beigeladene verpflichtet ist, im Rahmen von Ausschreibungen und der Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen. Ob seinem Begehren Erfolg beschieden ist, hat nun das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 S 2335/10).
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 S 2335/10).