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Weinheim: Kein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats im Baugenehmigungsverfahren
Datum: 13.10.2010
Kurzbeschreibung: Der Oberbürgermeister der Stadt Weinheim ist nicht verpflichtet, Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben nur unter förmlicher Beteiligung des Gemeinderats zu treffen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 06.10.2010 entschieden. Er hat damit die Beschwerde eines Mitglieds des Gemeinderats der Stadt Weinheim gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) zurückgewiesen, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war (Pressemitteilung des VG vom 05.08.2010).
Der VGH bestätigt die Auffassung des VG, dass der Gemeinderat einer Gemeinde, die - wie die Große Kreisstadt Weinheim - zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist, kein Mitentscheidungsrecht im Verfahren über die Erteilung einer Baugenehmigung hat. Die Entscheidung über einen Baugenehmigungsantrag sei eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Insoweit unterliege die Stadt Weinheim als in den staatlichen Behördenaufbau eingegliederte untere Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht. Die Zuständigkeit zur Erledigung einer solchen Weisungsaufgabe weise die Gemeindeordnung eindeutig allein dem Oberbürgermeister zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1944/10).
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1944/10).