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Abfallunternehmen müssen für die Rückholung von illegal nach Ungarn verbrachten Abfall zahlen
Datum: 12.10.2010
Kurzbeschreibung: Zwei oberschwäbische Unternehmen, die Abfälle sortieren und damit handeln, müssen für die Rückholung und umweltgerechte Entsorgung von Plastikabfällen zahlen, die sie illegal nach Ungarn exportiert haben. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 13.07.2010 entschieden. Er hat damit die Berufungen der klagenden Unternehmen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.
Im Dezember 2006 verbrachten die klagenden Unternehmen 3.200 t zu Ballen verpresste gemischte Kunststoffabfälle nach Ungarn, ohne ein Notifizierungsverfahren durchzuführen. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Genehmigungen der belieferten ungarischen Firmen zur Behandlung bzw. Entsorgung von Abfällen entweder gefälscht waren oder ganz fehlten. Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Beklagte) einigte sich mit den ungarischen Behörden, die die unrichtig klassifizierten Abfälle entdeckt hatten, dass nur ein Teil der Abfälle nach Deutschland zurückgeholt werden solle. Die Beklagte verpflichtete daraufhin die beiden klagenden Unternehmen sowie eine weitere beigeladene Firma, die den Export organisiert hatte, bis spätestens Ende Juli 2007 1.800 t des nach Ungarn verbrachten Abfalls zurückzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachdem die Rückholung durch die in Anspruch genommenen Firmen nicht zustande kam, beauftragte die Beklagte zwei andere Firmen mit der Rückholung und Verwertung der Abfälle. Hierdurch entstanden Gesamtkosten von über 530.000 €. Diese wurden von der Sonderabfallagentur zu je einem Drittel (jeweils etwa 170.000 €) den beiden oberschwäbischen Firmen und der beigeladenen Firma auferlegt. Die hiergegen gerichteten Klagen der oberschwäbischen Firmen blieben vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ohne Erfolg.
Der VGH wies auch die Berufungen der beiden Klägerinnen zurück. Die Verbringung der Abfälle nach Ungarn sei illegal gewesen, weil die Klägerinnen die - teilweise verunreinigten - Abfälle, die neben Kunststoffen auch Gummi, Papier und Kartonagen umfasst hätten, nicht ordnungsgemäß notifiziert hätten, entschied der VGH. Zwar seien Kunststoffabfälle in fester Form, Abfälle von Papier und Pappe sowie Kautschukabfälle jeweils für sich genommen in der „Grünen Liste“ aufgeführt und müssten nicht notifiziert werden. Ihre Zusammenführung zu einem Abfallgemisch bedeute indessen nicht, dass ein - neuer - Abfall der Grünen Liste entstehe. Der Abfallexport werde durch diese Auslegung nicht ausgeschlossen. Sie führe lediglich dazu, dass vor einer Abfallverbringung eine Notifizierung vorzunehmen sei, die auf dem Gebiet der durchaus missbrauchsanfälligen grenzüberschreitenden Abfallverbringung die Möglichkeit einer (begleitenden) behördlichen Kontrolle eröffne.
Die Vereinbarung der Beklagten mit der ungarischen Seite, statt der gesamten Abfälle lediglich 1.800 t zurückzuholen, sei eine für die Klägerinnen entlastende Übereinkunft und beschwere sie nicht, so der VGH weiter. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der zur Rückholung verfügten Teilmenge (1.800 t) größtenteils um Abfall der klagenden Unternehmen gehandelt habe. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die Klägerinnen exakt und ausnahmslos zur Rückholung derjenigen Abfälle verpflichtet worden seien, an deren illegaler Verbringung nach Ungarn sie mitgewirkt hätten. Seien die betreffenden Abfälle bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden, reiche es aus, wenn sich die Rücknahmepflicht auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Abfallgemisches beziehe. Denn das „Verwischen von Spuren“ dürfe von der Rechtsordnung nicht prämiert werden.
Die klagenden Unternehmen seien in einem Fall als Erzeuger, im anderen Fall als Händler für die Rückholung der illegal verbrachten Abfälle verantwortlich, weil sie die erforderliche Notifizierung unterlassen hätten, führt der VGH weiter aus. Ihre Haftung entfalle nicht deshalb, weil auch die ungarischen Empfänger der Abfälle für die illegale Verbringung verantwortlich seien. Diesem Umstand habe die Beklagte vielmehr zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Teil der nach Ungarn verbrachten Abfälle der Rückholung unterworfen worden sei. Insoweit sei die mit den ungarischen Behörden getroffene Übereinkunft weder eine „politische Entscheidung“ noch ein „Kuhhandel“, wie die Klägerinnen behaupteten. Im Übrigen seien die zurückzuholenden Abfälle auch hinreichend bestimmt bezeichnet worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 10 S 470/10). Eines der klagenden Unternehmen hat eine solche Beschwerde mittlerweile eingelegt.
Der VGH wies auch die Berufungen der beiden Klägerinnen zurück. Die Verbringung der Abfälle nach Ungarn sei illegal gewesen, weil die Klägerinnen die - teilweise verunreinigten - Abfälle, die neben Kunststoffen auch Gummi, Papier und Kartonagen umfasst hätten, nicht ordnungsgemäß notifiziert hätten, entschied der VGH. Zwar seien Kunststoffabfälle in fester Form, Abfälle von Papier und Pappe sowie Kautschukabfälle jeweils für sich genommen in der „Grünen Liste“ aufgeführt und müssten nicht notifiziert werden. Ihre Zusammenführung zu einem Abfallgemisch bedeute indessen nicht, dass ein - neuer - Abfall der Grünen Liste entstehe. Der Abfallexport werde durch diese Auslegung nicht ausgeschlossen. Sie führe lediglich dazu, dass vor einer Abfallverbringung eine Notifizierung vorzunehmen sei, die auf dem Gebiet der durchaus missbrauchsanfälligen grenzüberschreitenden Abfallverbringung die Möglichkeit einer (begleitenden) behördlichen Kontrolle eröffne.
Die Vereinbarung der Beklagten mit der ungarischen Seite, statt der gesamten Abfälle lediglich 1.800 t zurückzuholen, sei eine für die Klägerinnen entlastende Übereinkunft und beschwere sie nicht, so der VGH weiter. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der zur Rückholung verfügten Teilmenge (1.800 t) größtenteils um Abfall der klagenden Unternehmen gehandelt habe. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die Klägerinnen exakt und ausnahmslos zur Rückholung derjenigen Abfälle verpflichtet worden seien, an deren illegaler Verbringung nach Ungarn sie mitgewirkt hätten. Seien die betreffenden Abfälle bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden, reiche es aus, wenn sich die Rücknahmepflicht auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Abfallgemisches beziehe. Denn das „Verwischen von Spuren“ dürfe von der Rechtsordnung nicht prämiert werden.
Die klagenden Unternehmen seien in einem Fall als Erzeuger, im anderen Fall als Händler für die Rückholung der illegal verbrachten Abfälle verantwortlich, weil sie die erforderliche Notifizierung unterlassen hätten, führt der VGH weiter aus. Ihre Haftung entfalle nicht deshalb, weil auch die ungarischen Empfänger der Abfälle für die illegale Verbringung verantwortlich seien. Diesem Umstand habe die Beklagte vielmehr zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Teil der nach Ungarn verbrachten Abfälle der Rückholung unterworfen worden sei. Insoweit sei die mit den ungarischen Behörden getroffene Übereinkunft weder eine „politische Entscheidung“ noch ein „Kuhhandel“, wie die Klägerinnen behaupteten. Im Übrigen seien die zurückzuholenden Abfälle auch hinreichend bestimmt bezeichnet worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 10 S 470/10). Eines der klagenden Unternehmen hat eine solche Beschwerde mittlerweile eingelegt.