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Gaststätte in Rheinmünster-Söllingen: Musikveranstaltungen vorerst weiter erlaubt Beschwerde des Landes erfolglos
Datum: 21.09.2010
Kurzbeschreibung: Die Untersagung der Nutzung einer Gaststätte in Rheinmünster-Söllingen für Musikveranstaltungen ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 14.09.2010 im Verfahren des Eilrechtsschutzes entschieden und damit die Beschwerde des Landes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Das Landratsamt Rastatt untersagte dem Betreiber einer Gaststätte in Rheinmünster-Söllingen mit Verfügung vom 20.05.2010 - unter Anordnung des Sofortvollzugs und befristet bis zum 30.09.2010 - die Nutzung seiner Gaststätte für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen sowie die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte, insbesondere Mieter. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dem Antrag des Gaststättenbetreibers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.07.2010). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes blieb erfolglos.
Für die an den Gastwirt gerichtete Untersagung, die Gaststätte für Musikveranstaltungen zu nutzen, gebe es voraussichtlich im Gaststättenrecht keine Rechtsgrundlage, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht als offen angesehen, ob die - möglicherweise rein privaten - Musikveranstaltungen, bei denen auch die Getränke und Speisen möglicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben würden, überhaupt mit den Mitteln des Gaststättenrechts untersagt werden könnten. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Untersagungsverfügung an den richtigen Adressaten gerichtet sei. Die Aktivitäten, die das Landratsamt als genehmigungsbedürftige Änderung der Betriebsart ansehe, nämlich die Durchführung von Konzerten und sonstigen Musikveranstaltungen, könnten wohl nicht dem Betreiber der Gaststätte zugerechnet werden. Nach den vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass dieser den ausgebauten Saal der Gaststätte mit Bühne, Bestuhlung und Theke zur Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen jeglicher Art an eine andere Person zur alleinigen Nutzung vermietet habe. Diese Person, die der Polizei namentlich und mit Anschrift bekannt sei, habe alle vom Land beanstandeten Veranstaltungen durchgeführt sowie hierbei auch die Bewirtung mit Speisen und Getränken übernommen. Es spreche daher einiges dafür, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen der beanstandeten Nutzung nicht gegenüber dem Gaststättenbetreiber, sondern gegenüber dem Mieter der Räumlichkeiten zu erfolgen habe.
Außerdem sei die Untersagungsverfügung voraussichtlich (auch) deshalb rechtswidrig, so der VGH weiter, weil die Befristung der Regelung bis 30.09.2010 ermessensfehlerhaft sei. Es fehle nämlich an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bis zum Ende der Frist ein entscheidungsreifer Zulassungsantrag bezüglich der beanstandeten Nutzung vorliege.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1838/10).
Für die an den Gastwirt gerichtete Untersagung, die Gaststätte für Musikveranstaltungen zu nutzen, gebe es voraussichtlich im Gaststättenrecht keine Rechtsgrundlage, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht als offen angesehen, ob die - möglicherweise rein privaten - Musikveranstaltungen, bei denen auch die Getränke und Speisen möglicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben würden, überhaupt mit den Mitteln des Gaststättenrechts untersagt werden könnten. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Untersagungsverfügung an den richtigen Adressaten gerichtet sei. Die Aktivitäten, die das Landratsamt als genehmigungsbedürftige Änderung der Betriebsart ansehe, nämlich die Durchführung von Konzerten und sonstigen Musikveranstaltungen, könnten wohl nicht dem Betreiber der Gaststätte zugerechnet werden. Nach den vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass dieser den ausgebauten Saal der Gaststätte mit Bühne, Bestuhlung und Theke zur Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen jeglicher Art an eine andere Person zur alleinigen Nutzung vermietet habe. Diese Person, die der Polizei namentlich und mit Anschrift bekannt sei, habe alle vom Land beanstandeten Veranstaltungen durchgeführt sowie hierbei auch die Bewirtung mit Speisen und Getränken übernommen. Es spreche daher einiges dafür, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen der beanstandeten Nutzung nicht gegenüber dem Gaststättenbetreiber, sondern gegenüber dem Mieter der Räumlichkeiten zu erfolgen habe.
Außerdem sei die Untersagungsverfügung voraussichtlich (auch) deshalb rechtswidrig, so der VGH weiter, weil die Befristung der Regelung bis 30.09.2010 ermessensfehlerhaft sei. Es fehle nämlich an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bis zum Ende der Frist ein entscheidungsreifer Zulassungsantrag bezüglich der beanstandeten Nutzung vorliege.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1838/10).