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Bebauungsplan "Großer Forst I" der Stadt Nürtingen unwirksam
Datum: 20.09.2010
Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Großer Forst I" der Stadt Nürtingen vom 22. Juli 2008 ist infolge eines Verfahrensfehlers unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Er hat damit Normenkontrollanträgen mehrerer Eigentümer und Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke außerhalb des Plangebiets stattgegeben.
Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte die Ansiedlung nicht ortsansässiger Unternehmen auf einer ca. 15 ha großen, bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Metzinger Straße (B 313) in einem neuen Gewerbegebiet ermöglicht werden. Auslöser für die Bauleitplanung im Jahr 2007 war ein Ansiedlungsinteresse der Hugo Boss AG für ein neues Distributionszentrum. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Mai/Juni 2008 erhoben zahlreiche Bürger umfangreiche Einwendungen, darunter auch die Antragsteller zu 2 bis 4. Am 22. Juli 2008 beschloss der Gemeinderat der Stadt Nürtingen den Bebauungsplan als Satzung. Mit ihren anschließend gestellten Normenkontrollanträgen rügten die Antragsteller Mängel im Verfahren der öffentlichen Auslegung, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und Fehler in der Abwägung des Gemeinderats. Bereits die Verfahrensrüge führte zum Erfolg der Anträge.
Der 8. Senat stellt zunächst fest, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 zulässig sei, obwohl sie während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben habe. Denn der bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gegebene Hinweis „Ein Antrag nach § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können.“ sei missverständlich und schließe daher die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht aus. In der Sache seien alle Anträge schon deshalb begründet, weil das Verfahren der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und dieser Verfahrensmangel rechtlich beachtlich sei. Die Stadt habe nicht, wie nach dem Baugesetzbuch geboten, alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen und bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Denn sie habe ein ihr vorliegendes Entwässerungskonzept unvollständig öffentlich ausgelegt; jedenfalls der Textteil dieses Konzepts habe gefehlt. Da der Bebauungsplan schon wegen dieses beachtlichen Verfahrensmangels unwirksam sei, könne offen bleiben, ob die weiteren Rügen der Antragsteller begründet seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 2801/08).
Der 8. Senat stellt zunächst fest, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 zulässig sei, obwohl sie während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben habe. Denn der bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gegebene Hinweis „Ein Antrag nach § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können.“ sei missverständlich und schließe daher die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht aus. In der Sache seien alle Anträge schon deshalb begründet, weil das Verfahren der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und dieser Verfahrensmangel rechtlich beachtlich sei. Die Stadt habe nicht, wie nach dem Baugesetzbuch geboten, alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen und bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Denn sie habe ein ihr vorliegendes Entwässerungskonzept unvollständig öffentlich ausgelegt; jedenfalls der Textteil dieses Konzepts habe gefehlt. Da der Bebauungsplan schon wegen dieses beachtlichen Verfahrensmangels unwirksam sei, könne offen bleiben, ob die weiteren Rügen der Antragsteller begründet seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 2801/08).