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Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in der Flachwasserzone des Bodensees unzulässig
Datum: 03.09.2010
Kurzbeschreibung: In der Flachwasserzone des Bodensees dürfen grundsätzlich keine Dalben errichtet werden, die nur privaten Freizeitzwecken dienen. Das ist das wesentliche Ergebnis eines Urteils, das der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 20. Mai 2010 verkündet hat. Damit hat er die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Konstanz am Ufer des Bodensees. Sie vermieten dort Ferienwohnungen. An der Seeseite des Grundstücks ragen zwei als Bootsanlegestelle genutzte Mauern in die Flachwasserzone des Bodensees. Bei einer Uferkontrolle im Juli 2003 stellte das Landratsamt Konstanz zwischen den Mauern vier neue Holz-Dalben fest. Die Kläger waren der Auffassung, die Errichtung dieser Dalben bedürfe keiner wasserrechtlichen Gestattung, beantragten aber vorsorglich deren Erteilung. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab und ordnete die Beseitigung der Dalben an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Freiburg als auch beim VGH erfolglos.
Nach Auffassung des VGHs ist die Errichtung einer Dalbe in der Flachwasserzone des Bodensees eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtige “Benutzung“ eines Gewässers. Denn eine Dalbe sei geeignet, die Wasserbeschaffenheit dauernd oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteilig zu verändern. Die Flachwasserzone des Bodensees habe eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend auch wasserwirtschaftliche Bedeutung. Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Dalbe als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote könne sich auf die sensible und besonders schützenswerte Flachwasserzone erheblich negativ auswirken. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit durch eine einzelne Dalbe regelmäßig geringfügig sei. Denn maßgebend sei der “Summationseffekt“ unter Berücksichtigung bereits vorhandener Belastungen durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung. Das gelte vor allem, weil dann weitere Anträge dieser Art aus Gründen der Gleichbehandlung kaum abgelehnt werden könnten. Die Errichtung der vier Dalben sei auch keine Benutzung des Gewässers, die jedermann (Gemeingebrauch) oder jedenfalls den Anliegern des Bodensees ohne weiteres gestattet sei. Ferner handle es sich weder um eine erlaubnisfreie Instandsetzungsmaßnahme noch dienten die Dalben der ebenfalls erlaubnisfreien Ausübung eines Fischereirechts.
Die demnach erforderliche Erlaubnis dürfe den Klägern nicht erteilt werden, weil schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Die Dalben und deren bestimmungsgemäße Nutzung zu Freizeitzwecken verschlechterten die Situation des Seeökosystems und beeinträchtigten die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers und widersprächen somit dem Wohl der Allgemeinheit. Die Beseitigungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az: 3 S 1253/08).
Nach Auffassung des VGHs ist die Errichtung einer Dalbe in der Flachwasserzone des Bodensees eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtige “Benutzung“ eines Gewässers. Denn eine Dalbe sei geeignet, die Wasserbeschaffenheit dauernd oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteilig zu verändern. Die Flachwasserzone des Bodensees habe eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend auch wasserwirtschaftliche Bedeutung. Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Dalbe als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote könne sich auf die sensible und besonders schützenswerte Flachwasserzone erheblich negativ auswirken. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit durch eine einzelne Dalbe regelmäßig geringfügig sei. Denn maßgebend sei der “Summationseffekt“ unter Berücksichtigung bereits vorhandener Belastungen durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung. Das gelte vor allem, weil dann weitere Anträge dieser Art aus Gründen der Gleichbehandlung kaum abgelehnt werden könnten. Die Errichtung der vier Dalben sei auch keine Benutzung des Gewässers, die jedermann (Gemeingebrauch) oder jedenfalls den Anliegern des Bodensees ohne weiteres gestattet sei. Ferner handle es sich weder um eine erlaubnisfreie Instandsetzungsmaßnahme noch dienten die Dalben der ebenfalls erlaubnisfreien Ausübung eines Fischereirechts.
Die demnach erforderliche Erlaubnis dürfe den Klägern nicht erteilt werden, weil schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Die Dalben und deren bestimmungsgemäße Nutzung zu Freizeitzwecken verschlechterten die Situation des Seeökosystems und beeinträchtigten die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers und widersprächen somit dem Wohl der Allgemeinheit. Die Beseitigungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az: 3 S 1253/08).