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Wegen sexuellem Missbrauch verurteilter Psychotherapeut verliert Approbation
Datum: 31.08.2010
Kurzbeschreibung: Wird ein Psychologischer Psychotherapeut wegen sexuellem Missbrauch seiner Patientinnen rechtskräftig verurteilt, ist ihm grundsätzlich die Approbation zu entziehen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und die Berufung gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht zugelassen.
Von 2003 bis 2008 hatte der heute 64-jährige Psychotherapeut (Kläger) im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen fünf Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. Deswegen wurde er 2008 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Strafprozess hatte der Kläger den Sachverhalt, nach anfänglichem Bestreiten, vollumfänglich eingeräumt und auf Rechtsmittel verzichtet. Das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart widerrief daraufhin die ihm erteilte Approbation, weil sich aus den abgeurteilten Taten die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, sein Geständnis im Strafverfahren sei lediglich aufgrund eines „Deals“ abgegeben worden. Die Feststellungen des Strafurteils dürften daher im Widerrufsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.10.2009). Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, hat der VGH abgelehnt.
Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu Grunde gelegt und auf eigene Sachverhaltsermittlungen verzichtet habe. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet habe. Denn auch im Falle einer derartigen Verfahrensabsprache werde das Strafverfahren mit einem „normalen“, vollgültigen Urteil abgeschlossen. Im Übrigen sprächen auch die vor der Polizei abgegebenen Aussagen der betroffenen Patientinnen dafür, dass das vom Kläger vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und damit die im Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend seien. Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich die fünf vom Kläger behandelten Frauen zu einer gemeinsamen Falschaussage abgesprochen haben könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. 9 S 2530/09).
Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu Grunde gelegt und auf eigene Sachverhaltsermittlungen verzichtet habe. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet habe. Denn auch im Falle einer derartigen Verfahrensabsprache werde das Strafverfahren mit einem „normalen“, vollgültigen Urteil abgeschlossen. Im Übrigen sprächen auch die vor der Polizei abgegebenen Aussagen der betroffenen Patientinnen dafür, dass das vom Kläger vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und damit die im Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend seien. Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich die fünf vom Kläger behandelten Frauen zu einer gemeinsamen Falschaussage abgesprochen haben könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. 9 S 2530/09).