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Ethylen-Pipeline Süd: Vorzeitige Besitzeinweisung kann sofort vollzogen werden
Datum: 25.08.2010
Kurzbeschreibung: Der sofortige Bau der Ethylen-Pipeline Süd (EPS) ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 23.08.2010 entschieden. Er hat damit Beschwerden des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) sowie der Vorhabenträgerin (Beigeladene) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 14.04.2010 (Az. 5 K 755/10) stattgegeben, mit dem in einem Enteignungsverfahren auf Antrag eines Landwirts aus dem Ostalbkreis (Antragsteller) der sofortige Vollzug vorzeitiger Besitzeinweisungen ausgesetzt worden war (Pressemitteilung des VG vom 21.04.2010).
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft, in der sich sieben Chemieunternehmen zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der EPS zusammengeschlossen haben. Die EPS soll Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten transportieren und diese Standorte zugleich an den nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund anbinden. Sie verläuft von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz, wird an vorhandene Rohrleitungen in Bayern und Rheinland-Pfalz angeschlossen und soll Teil eines künftigen gesamteuropäischen Ethylen-Pipeline-Netzes werden. Im Jahr 2008 stellte das Regierungspräsidiums Stuttgart den Plan für Errichtung und Betrieb der EPS im Regierungsbezirk Stuttgart fest. Das im November 2009 vom Landtag beschlossene Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz ermächtigt die Exekutive zur Enteignung für ein Vorhaben, das Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen zum Gegenstand hat.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des Landesenteignungsgesetzes belastete das Regierungspräsidium Stuttgart im Februar 2010 ein Grundstück des Antragstellers zugunsten der Beigeladenen mit einem Durchleitungsrecht und es wies die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen dieses Grundstücks sowie von zwei Pachtgrundstücken des Antragstellers ein. Dagegen hat der An-tragsteller Klage beim VG Stuttgart erhoben. Auf seinen Antrag ordnete das VG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen an. Eine sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten und es erscheine fraglich, ob das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sei. Dem ist der 1. Senat des VGH nicht gefolgt.
Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisungen überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes. Die besonderen Voraussetzungen für eine Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens seien erfüllt. Die Enteignung sei für die im Gesetz umschriebenen Zwecke aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig. Danach dienten Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petrochemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
Diese Zwecke begründeten jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, das eine Enteignung sowohl grundsätzlich als auch im Fall des Antragstellers rechtfertige. Die prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers hielten sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Das Gesetzgebungsverfahren und die Ermittlung des Sachverhalts genügten ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Auch die vorzeitige Besitzeinweisung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Das Gesamtvorhaben umfasse eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern abgeschlossen sei und in Baden-Württemberg ca. 97% der benötigten Wegerechte vorlägen. Angesichts dieses Baufortschritts sei die vorzeitige Besitzeinweisung zum Lückenschluss gerechtfertigt. Die noch fehlenden, in ganz Baden-Württemberg verteilten Flächen beträfen eine nur 6,5 km lange Strecke. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens gefährdet seien. Die vorzeitige Besitzeinweisung schaffe keine vollendeten Tatsachen, insbesondere werde dem Antragsteller nicht “Haus und Hof“ genommen. Die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke bleibe weiter möglich. Angesichts dessen sei es eher ihm zuzumuten, vorläufig den Bau der Anlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei bis zur Entscheidung über die Klage auf eigenes Risiko handele, liege auf der Hand und müsse ihr bewusst sein. Wolle sie dieses Risiko eingehen, gäben die Belange des Antragstellers keinen Anlass, ihr das zu verwehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 975/10).
Auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des Landesenteignungsgesetzes belastete das Regierungspräsidium Stuttgart im Februar 2010 ein Grundstück des Antragstellers zugunsten der Beigeladenen mit einem Durchleitungsrecht und es wies die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen dieses Grundstücks sowie von zwei Pachtgrundstücken des Antragstellers ein. Dagegen hat der An-tragsteller Klage beim VG Stuttgart erhoben. Auf seinen Antrag ordnete das VG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen an. Eine sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten und es erscheine fraglich, ob das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sei. Dem ist der 1. Senat des VGH nicht gefolgt.
Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisungen überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes. Die besonderen Voraussetzungen für eine Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens seien erfüllt. Die Enteignung sei für die im Gesetz umschriebenen Zwecke aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig. Danach dienten Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petrochemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
Diese Zwecke begründeten jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, das eine Enteignung sowohl grundsätzlich als auch im Fall des Antragstellers rechtfertige. Die prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers hielten sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Das Gesetzgebungsverfahren und die Ermittlung des Sachverhalts genügten ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Auch die vorzeitige Besitzeinweisung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Das Gesamtvorhaben umfasse eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern abgeschlossen sei und in Baden-Württemberg ca. 97% der benötigten Wegerechte vorlägen. Angesichts dieses Baufortschritts sei die vorzeitige Besitzeinweisung zum Lückenschluss gerechtfertigt. Die noch fehlenden, in ganz Baden-Württemberg verteilten Flächen beträfen eine nur 6,5 km lange Strecke. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens gefährdet seien. Die vorzeitige Besitzeinweisung schaffe keine vollendeten Tatsachen, insbesondere werde dem Antragsteller nicht “Haus und Hof“ genommen. Die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke bleibe weiter möglich. Angesichts dessen sei es eher ihm zuzumuten, vorläufig den Bau der Anlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei bis zur Entscheidung über die Klage auf eigenes Risiko handele, liege auf der Hand und müsse ihr bewusst sein. Wolle sie dieses Risiko eingehen, gäben die Belange des Antragstellers keinen Anlass, ihr das zu verwehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 975/10).