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Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer strafprozessual rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten
Datum: 24.08.2010
Kurzbeschreibung: Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Das hat der für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 21. Juni 2010 entschieden. Mit diesem Beschluss hat der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt.
Der Kläger wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogenschnelltest positiv verlief, ordnete die Polizei - ohne Einschaltung eines Richters - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte. Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Untersuchungsergebnis der unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt entnommenen Blutprobe nicht verwerten dürfen. Der Antrag blieb erfolglos.
Nach Auffassung des VGHs hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahr-ungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe. Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeldverfahren nicht von einem Verwer-tungsverbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwertungsverbot un-terstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entziehungsverfahren der Fahrer-laubnisbehörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern sie müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richtervorbehalt von der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richtervorbehalt vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 10 S 4/10).
Nach Auffassung des VGHs hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahr-ungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe. Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeldverfahren nicht von einem Verwer-tungsverbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwertungsverbot un-terstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entziehungsverfahren der Fahrer-laubnisbehörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern sie müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richtervorbehalt von der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richtervorbehalt vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 10 S 4/10).