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Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Lehrer muss das Land bestellen
Datum: 17.08.2010
Kurzbeschreibung: Für die Lehrer im Dienst des Landes muss nicht die Kommune als Schulträger, sondern das Land als Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Dies hat der für das Personalvertretungsrecht zuständige 15. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit dem Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Würt-temberg (HPR) Recht gegeben.
Dieser hatte gegenüber der Kultusministerin eine Initiative gestartet, um in den Schulen des Landes den Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit ab Januar 2007 zu erreichen. Das Kultusministerium vertrat die Auffassung, das Land müsse nur die für den Gesundheitsschutz zuständigen Betriebsärzte bestellen. Für die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten dagegen nach dem Schullastenausgleich die Schulträger (also die Kommunen) zu sorgen. Mangels Zuständigkeit lehnte die Kultusministerin daher die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. In dem daraufhin eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hatte der HPR Erfolg. Die Beschwerde der Kultusministerin wies der VGH zurück.
Der VGH kam, wie auch das Verwaltungsgericht, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsorgegedanken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.
Die sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallver-hütung zu unterstützen, beziehe sich zwar bei den Sicherheitsfachkräften auf Fragen der Arbeitssicherheit und bei Betriebsärzten auf Fragen des Gesundheitsschutzes, so der VGH weiter. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Betriebsärzte vorrangig personenbezogene und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig sachbezogene Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Letzteren von den Schulträgern zu bestellen seien. Denn Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten in einem umfassenden Sinn darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhielten. Eine sicherheitstechnische Beratung könne daher beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht und damit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichende Belange der Lehrkräfte betreffen.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az.: PL 15 S 1773/08).
Der VGH kam, wie auch das Verwaltungsgericht, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsorgegedanken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.
Die sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallver-hütung zu unterstützen, beziehe sich zwar bei den Sicherheitsfachkräften auf Fragen der Arbeitssicherheit und bei Betriebsärzten auf Fragen des Gesundheitsschutzes, so der VGH weiter. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Betriebsärzte vorrangig personenbezogene und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig sachbezogene Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Letzteren von den Schulträgern zu bestellen seien. Denn Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten in einem umfassenden Sinn darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhielten. Eine sicherheitstechnische Beratung könne daher beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht und damit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichende Belange der Lehrkräfte betreffen.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az.: PL 15 S 1773/08).