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Kein Anspruch des Nachbarn auf Toiletten mit Komfort
Datum: 16.08.2010
Kurzbeschreibung: Der Betreiber einer Gaststätte hat keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Nachbargrundstück errichteten mobilen Toiletten denselben Komfort bieten wie die eigenen sanitären Anlagen. Dies hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 03.08.2010 im Verfahren des Eilrechtsschutzes entschieden und damit die Be-schwerde eines Gastwirts aus Waldkirch (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.
Die beigeladenen Bauherren betreiben auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück seit 1987 eine Skiliftanlage. Von der Stadt Waldkirch erhielten sie die baurechtliche Genehmigung, in der Skisaison einen Imbisswagen, mobile Toilettenhäuschen und ein mobiles Handwaschbecken aufzustellen. Der Antragsteller ist der Auffassung, es fehle dem Vorhaben an der erforderlichen abwassertechnischen Erschließung. Da die sanitären Anlagen unzureichend, insbesondere nicht beheizt und schlecht beleuchtet seien, bestehe die Gefahr, dass die Gäste des Imbisswagens die Toiletten seiner Gaststätte nutzten. Mit diesen Einwänden hatte er beim VGH keinen Erfolg.
Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ord-nungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein Notleitungsrecht aufgezwungen werde. Die Aufstellung des Imbisswagens stelle auch nicht deshalb eine nicht hinzunehmende Belastung dar, weil dessen Gäste mangels anderer Möglichkeiten nur die Sanitäranlagen des An¬tragstellers benutzen könnten und er zur Vermeidung eines polizeirechtswidrigen Zustandes gezwungen wäre, dies zu dulden. Vorgesehen seien zwei - in den Weihnachtsferien vier - Toilettenhäuschen, die in zumutbarer Weise genutzt werden könnten. Einen Anspruch darauf, dass die mobilen Toiletten eine den eigenen Sanitäranlagen vergleichbare Ausstattung oder einen vergleichbaren Komfort aufwiesen, besitze der Antragsteller nicht. Auch seien die Beigeladenen verpflichtet, mit einem Hinweisschild am Imbisswagen auf die eigenen Sanitäranlagen hinzuweisen. Schließlich sei es dem Antragsteller zuzumuten, so der VGH, durch eigene Maßnahmen die Benutzung seiner Sanitäranlagen durch Gäste und Skifahrer zu regeln. Dass die 1987 erteilte Baugenehmigung für die Liftanlage Verkaufsstellen ausgeschlossen habe, begründe kein Vertrauen des Antragstellers darauf, dass dieser Ausschluss auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 351/10).
Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ord-nungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein Notleitungsrecht aufgezwungen werde. Die Aufstellung des Imbisswagens stelle auch nicht deshalb eine nicht hinzunehmende Belastung dar, weil dessen Gäste mangels anderer Möglichkeiten nur die Sanitäranlagen des An¬tragstellers benutzen könnten und er zur Vermeidung eines polizeirechtswidrigen Zustandes gezwungen wäre, dies zu dulden. Vorgesehen seien zwei - in den Weihnachtsferien vier - Toilettenhäuschen, die in zumutbarer Weise genutzt werden könnten. Einen Anspruch darauf, dass die mobilen Toiletten eine den eigenen Sanitäranlagen vergleichbare Ausstattung oder einen vergleichbaren Komfort aufwiesen, besitze der Antragsteller nicht. Auch seien die Beigeladenen verpflichtet, mit einem Hinweisschild am Imbisswagen auf die eigenen Sanitäranlagen hinzuweisen. Schließlich sei es dem Antragsteller zuzumuten, so der VGH, durch eigene Maßnahmen die Benutzung seiner Sanitäranlagen durch Gäste und Skifahrer zu regeln. Dass die 1987 erteilte Baugenehmigung für die Liftanlage Verkaufsstellen ausgeschlossen habe, begründe kein Vertrauen des Antragstellers darauf, dass dieser Ausschluss auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 351/10).