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War die Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes rechtmäßig?
Datum: 16.08.2010
Kurzbeschreibung: Am Donnerstag, dem 19.08.2010, 10:00 Uhr verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob die Polizei des Landes Baden-Württemberg zu Recht zwei Pressevertretern in Schwäbisch Hall die Aufnahme von Bildern bei einem Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos untersagt hat. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III statt. Die Verkündung einer Entscheidung ist am Nachmittag vorgesehen (Az.: 1 S 2266/09).
Zum Sachverhalt:
Am Vormittag des 16.03.2007 wurde der in einem Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche beschuldigte mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) in Begleitung von zwei weiteren sondergeschützten Fahrzeugen aus der Justizvollzugsanstalt, in der er seit August 2006 in Untersuchungshaft saß, zu einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone von Schwäbisch Hall verbracht. Der Untersuchungsgefangene wurde von zwei Beamten des SEK in die Arztpraxis begleitet, der Einsatzleiter und die übrigen zivil gekleideten und ihre Mannwaffen verdeckt bei sich führenden Beamten verblieben im Eingangsbereich zum Gebäude bzw. in dessen Nähe. Wenig später näherten sich ein Pressefotograf und ein Volontär des klagenden Zeitungsverlags dem Einsatzleiter und fragten nach dem Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter ansetzte, Bilder vom Einsatz zu machen, forderte ihn der Einsatzleiter auf, das Fotografieren zu unterlassen, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera“, „Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg“. Die Journalisten nahmen daraufhin von ihrem Vorhaben Abstand, entfernten sich auf Aufforderung in Richtung Marktplatz und beobachteten das weitere Geschehen aus etwa 20 Metern Entfernung.
Die Klage des Zeitungsverlags (Klägerin) auf Feststellung, dass die Untersagung der Bildaufnahmen unter Androhung der Beschlagnahme von Kamera und Film im Fall des Zuwiderhandelns rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Dezember 2008 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.01.2009). Der Einsatzleiter sei zu Recht davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Untersuchungsgefangenen bestanden oder dessen gewalttätige Befreiung gedroht habe. Die Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich sowie die Anfertigung von Fotografien hätte die Durchführung solcher Aktionen begünstigen und dadurch Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Untersuchungsgefangenen, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gefährden können. Der Einsatzleiter sei außerdem zum Schutz der Rechte der Beamten des SEK am eigenen Bild tätig geworden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit habe nicht vorgelegen.
Der VGH hat im Oktober 2009 die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass durch das Anfertigen von Fotografien die Gefahr eines Anschlags erhöht worden wäre. Bereits die Anwesenheit des SEK habe für erhebliches Aufsehen gesorgt, insbe-sondere auch wegen der Bewaffnung des Einsatzleiters mit einer Maschinenpistole. Die Gefahr einer Enttarnung der SEK-Beamten aufgrund der Anfertigung von Fotografien habe nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht habe den Kernbereich der Pressefreiheit verkannt. Die polizeiliche Generalklausel sei nicht anwendbar. Da die Presse vor einer Veröffentlichung verpflichtet sei, die recherchierten Informationen mit Blick auf den Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen eingehend zu prüfen, dürfe die Polizei nicht bereits die Recherche versagen. Jedenfalls aber hätten die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz habe nicht gedroht.
Am Vormittag des 16.03.2007 wurde der in einem Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche beschuldigte mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) in Begleitung von zwei weiteren sondergeschützten Fahrzeugen aus der Justizvollzugsanstalt, in der er seit August 2006 in Untersuchungshaft saß, zu einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone von Schwäbisch Hall verbracht. Der Untersuchungsgefangene wurde von zwei Beamten des SEK in die Arztpraxis begleitet, der Einsatzleiter und die übrigen zivil gekleideten und ihre Mannwaffen verdeckt bei sich führenden Beamten verblieben im Eingangsbereich zum Gebäude bzw. in dessen Nähe. Wenig später näherten sich ein Pressefotograf und ein Volontär des klagenden Zeitungsverlags dem Einsatzleiter und fragten nach dem Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter ansetzte, Bilder vom Einsatz zu machen, forderte ihn der Einsatzleiter auf, das Fotografieren zu unterlassen, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera“, „Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg“. Die Journalisten nahmen daraufhin von ihrem Vorhaben Abstand, entfernten sich auf Aufforderung in Richtung Marktplatz und beobachteten das weitere Geschehen aus etwa 20 Metern Entfernung.
Die Klage des Zeitungsverlags (Klägerin) auf Feststellung, dass die Untersagung der Bildaufnahmen unter Androhung der Beschlagnahme von Kamera und Film im Fall des Zuwiderhandelns rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Dezember 2008 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.01.2009). Der Einsatzleiter sei zu Recht davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Untersuchungsgefangenen bestanden oder dessen gewalttätige Befreiung gedroht habe. Die Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich sowie die Anfertigung von Fotografien hätte die Durchführung solcher Aktionen begünstigen und dadurch Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Untersuchungsgefangenen, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gefährden können. Der Einsatzleiter sei außerdem zum Schutz der Rechte der Beamten des SEK am eigenen Bild tätig geworden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit habe nicht vorgelegen.
Der VGH hat im Oktober 2009 die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass durch das Anfertigen von Fotografien die Gefahr eines Anschlags erhöht worden wäre. Bereits die Anwesenheit des SEK habe für erhebliches Aufsehen gesorgt, insbe-sondere auch wegen der Bewaffnung des Einsatzleiters mit einer Maschinenpistole. Die Gefahr einer Enttarnung der SEK-Beamten aufgrund der Anfertigung von Fotografien habe nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht habe den Kernbereich der Pressefreiheit verkannt. Die polizeiliche Generalklausel sei nicht anwendbar. Da die Presse vor einer Veröffentlichung verpflichtet sei, die recherchierten Informationen mit Blick auf den Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen eingehend zu prüfen, dürfe die Polizei nicht bereits die Recherche versagen. Jedenfalls aber hätten die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz habe nicht gedroht.