Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Stadt Überlingen muss über Bauantrag für O2-Funkmast in Nussdorf neu entscheiden
Datum: 19.07.2010
Kurzbeschreibung: Die Stadt Überlingen ist verpflichtet, erneut über einen Bauantrag des Mobilfunkanbieters Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG (Klägerin) zur Errichtung eines Funkmastes in Überlingen-Nußdorf zu entscheiden. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Die Klägerin beabsichtigt, zum Ausbau ihres Mobilfunknetzes im Außenbereich von Überlingen-Nußdorf einen 45 m hohen Mast mit Mobil- und Richtfunkantennen zu errichten. Der Mast soll Nußdorf und die B 31 zwischen Überlingen und Uhldingen mit GSM-/UMTS-Mobilfunkdiensten versorgen und gleichzeitig als Richtfunksammler im unternehmenseigenen Mobilfunknetz dienen. Als Standort ist ein Waldgrundstück im Landschaftsschutzgebiet “Bodenseeufer“ nordöstlich der B 31 vorgesehen, das bereits mit einem Wasserhochbehälter bebaut ist. Im September 2004 stellte die Klägerin einen Bauantrag. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis stimmte dem Vorhaben zu. Die Stadt Überlingen lehnte den Bauantrag im Mai 2005 jedoch mit der Begründung ab, das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es nicht ortsgebunden sei und öffentliche Belange beeinträchtige; außerdem verstoße es gegen die Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob diese Entscheidung im August 2007 auf und verpflichtete die Stadt, über den Bauantrag erneut zu entscheiden. Die dagegen eingelegte Berufung der Stadt wies der 8. Senat des VGH mit seinem Urteil vom heutigen Tag zurück.
Der VGH ist der Stadt nicht darin gefolgt, der Bauantrag sei insbesondere hinsichtlich Art und Zahl der Antennen oder der Maßstäbe der Bauzeichnungen zu unbestimmt. Auch die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen seien eingehalten. Der Mast sei entgegen der Ansicht der Stadt bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Er sei als ortsgebundene Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im Außenbereich privilegiert zulässig. Der dem Mast zugedachte Zweck, sowohl Nußdorf und die B 31 mit GSM-/UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen als auch überörtlich als Richtfunksammler im Mobilfunknetz der Klägerin zu dienen, könne an einem anderen Standort, vor allem im Innenbereich von Nußdorf, nicht erfüllt werden. Unerheblich sei, ob dieser Zweck auch in anderer Weise, etwa durch zwei Masten an anderen Standorten, erfüllt werden könnte. Die Erschließung sei über einen Waldweg gesichert, der schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter befahren werde. Öffentliche Belange stünden dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen, insbesondere werde das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Das Vorhaben berühre entgegen der Ansicht der Stadt auch keine Vorschriften des Artenschutzes. Die Landschaftsschutzverordnung oder sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften stünden jedenfalls nicht zwingend entgegen; die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei hinnehmbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 77/09).
Der VGH ist der Stadt nicht darin gefolgt, der Bauantrag sei insbesondere hinsichtlich Art und Zahl der Antennen oder der Maßstäbe der Bauzeichnungen zu unbestimmt. Auch die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen seien eingehalten. Der Mast sei entgegen der Ansicht der Stadt bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Er sei als ortsgebundene Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im Außenbereich privilegiert zulässig. Der dem Mast zugedachte Zweck, sowohl Nußdorf und die B 31 mit GSM-/UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen als auch überörtlich als Richtfunksammler im Mobilfunknetz der Klägerin zu dienen, könne an einem anderen Standort, vor allem im Innenbereich von Nußdorf, nicht erfüllt werden. Unerheblich sei, ob dieser Zweck auch in anderer Weise, etwa durch zwei Masten an anderen Standorten, erfüllt werden könnte. Die Erschließung sei über einen Waldweg gesichert, der schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter befahren werde. Öffentliche Belange stünden dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen, insbesondere werde das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Das Vorhaben berühre entgegen der Ansicht der Stadt auch keine Vorschriften des Artenschutzes. Die Landschaftsschutzverordnung oder sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften stünden jedenfalls nicht zwingend entgegen; die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei hinnehmbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 77/09).