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Keine Beihilfe für Autohomologe Immuntherapie eines unheilbar an Krebs erkrankten Beamten
Datum: 14.07.2010
Kurzbeschreibung: Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat heute entschieden, dass die Kosten für eine Autohomologe Immuntherapie, die ein unheilbar an Krebs erkrankter Beamter durchführen ließ, vom Land Baden-Württemberg nicht zu erstatten sind. Damit hat der VGH eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben.
Wie in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt worden ist, handele es sich bei der Autohomologen Immuntherapie bislang nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heil- oder Behandlungsmethode. Dies habe das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiter ergebe, stehe auch nicht zu erwarten, dass die Autohomologe Immuntherapie demnächst wissenschaftlich anerkannt werden.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung lasse sich kein Anspruch auf Beihilfe herleiten, so der VGH weiter. Danach dürfe ein gesetzlich Krankenversicherter, der an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, zwar nicht von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Dies gelte aber nur, wenn für die lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Behandlung sei bei dem betroffenen Beamten aber möglich gewesen und auch angewandt worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 11 S 2730/09).
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung lasse sich kein Anspruch auf Beihilfe herleiten, so der VGH weiter. Danach dürfe ein gesetzlich Krankenversicherter, der an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, zwar nicht von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Dies gelte aber nur, wenn für die lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Behandlung sei bei dem betroffenen Beamten aber möglich gewesen und auch angewandt worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 11 S 2730/09).