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Tag der offenen Tür beim Verwaltungsgerichtshof Auftaktveranstaltung: "Die Mannheimer Justiz" Öffentliche Verhandlung: "Auflösung einer Skinheadveranstaltung in Geislingen"
Datum: 08.07.2010
Kurzbeschreibung: Im Rahmen der Woche der Justiz veranstaltet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am Montag, den 12.07.2010 im Sitzungssaal III (Untergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, einen Tag der offenen Tür.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Dr. Karl-Heinz Weingärtner, eröffnet die Woche der Justiz um 9:30 Uhr mit einer Einführung in „Die Mannheimer Justiz“.
Anschließend findet um 10:30 Uhr unter Vorsitz des Präsidenten eine begleitete öffentliche Verhandlung des 1. Senats statt, bei der es um die Frage geht, ob die Stadt Geislingen eine Musikveranstaltung von Skinheads auflösen durfte. Die Verkündung einer Entscheidung ist für den Nachmittag vorgesehen (AZ: 1 S 349/10).
Zum Sachverhalt:
Am Abend des 21.01.2006 fand in Geislingen im Ortsteil Eybach in einem Kellerraum eines alten Fabrikgebäudes eine Musikveranstaltung mit den zur rechten Skinhead-Szene gehörenden Musikbands „Breakdown“ „Tobsucht“ und „Blue Max“ statt. Die Veranstaltung, für die ein Eintrittsgeld von 7 EUR zu zahlen war und an der - wie sich später herausstellte - 118 zum Teil minderjährige Personen teilnahmen, wurde nicht öffentlich angekündigt, sondern einem ausgewählten Kreis von Interessierten über Mobiltelefon und per E-Mail mitgeteilt. Die Polizei rechnete angesichts der beteiligten Personen und der Skinhead-Bands mit der Begehung von Straftaten nach den §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches - StGB - (Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und mit der Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach jugendschutz- und gaststättenrechtlichen Bestimmungen während und nach der Veranstaltung. Der Leiter des Ordnungsamtes der Beklagten verfügte daraufhin mündlich unter Hinweis auf Gefahr im Verzug die Auflösung der Veranstaltung und erließ Platzverweise nach dem Polizeigesetz.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage von vier Teilnehmern bzw. Organisatoren dieser Veranstaltung statt und stellte fest, dass die Auflösung der Veranstaltung rechtswidrig gewesen sei, weil die Zusammenkunft als Versammlung i.S. des Art. 8 GG anzusehen sei. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine grundrechtlich geschützte Versammlung aufgelöst werden könne, hätten nicht vorgelegen (vgl. Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2008 und 18.12.2008).
Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt Geislingen mit der vom VGH zugelassenen Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Veranstaltung einen ganz überwiegend unterhaltenden Schwerpunkt gehabt habe und daher keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts gewesen sei. Den Unterhaltungscharakter verliere das Skinheadkonzert nicht allein dadurch, dass dort auch eine rechtsextreme Orientierung hätte verbreitet und gefestigt werden sollen. Darüber hinaus sei die Auflösung auch wegen bau- und feuerpolizeilichen Gefahren zum Schutz von Leben und Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer notwendig gewesen.
Anschließend findet um 10:30 Uhr unter Vorsitz des Präsidenten eine begleitete öffentliche Verhandlung des 1. Senats statt, bei der es um die Frage geht, ob die Stadt Geislingen eine Musikveranstaltung von Skinheads auflösen durfte. Die Verkündung einer Entscheidung ist für den Nachmittag vorgesehen (AZ: 1 S 349/10).
Zum Sachverhalt:
Am Abend des 21.01.2006 fand in Geislingen im Ortsteil Eybach in einem Kellerraum eines alten Fabrikgebäudes eine Musikveranstaltung mit den zur rechten Skinhead-Szene gehörenden Musikbands „Breakdown“ „Tobsucht“ und „Blue Max“ statt. Die Veranstaltung, für die ein Eintrittsgeld von 7 EUR zu zahlen war und an der - wie sich später herausstellte - 118 zum Teil minderjährige Personen teilnahmen, wurde nicht öffentlich angekündigt, sondern einem ausgewählten Kreis von Interessierten über Mobiltelefon und per E-Mail mitgeteilt. Die Polizei rechnete angesichts der beteiligten Personen und der Skinhead-Bands mit der Begehung von Straftaten nach den §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches - StGB - (Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und mit der Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach jugendschutz- und gaststättenrechtlichen Bestimmungen während und nach der Veranstaltung. Der Leiter des Ordnungsamtes der Beklagten verfügte daraufhin mündlich unter Hinweis auf Gefahr im Verzug die Auflösung der Veranstaltung und erließ Platzverweise nach dem Polizeigesetz.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage von vier Teilnehmern bzw. Organisatoren dieser Veranstaltung statt und stellte fest, dass die Auflösung der Veranstaltung rechtswidrig gewesen sei, weil die Zusammenkunft als Versammlung i.S. des Art. 8 GG anzusehen sei. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine grundrechtlich geschützte Versammlung aufgelöst werden könne, hätten nicht vorgelegen (vgl. Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2008 und 18.12.2008).
Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt Geislingen mit der vom VGH zugelassenen Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Veranstaltung einen ganz überwiegend unterhaltenden Schwerpunkt gehabt habe und daher keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts gewesen sei. Den Unterhaltungscharakter verliere das Skinheadkonzert nicht allein dadurch, dass dort auch eine rechtsextreme Orientierung hätte verbreitet und gefestigt werden sollen. Darüber hinaus sei die Auflösung auch wegen bau- und feuerpolizeilichen Gefahren zum Schutz von Leben und Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer notwendig gewesen.