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Porphyrsteinbruch am Wachenberg: Veränderungssperre der Stadt Weinheim nicht zu beanstanden
Datum: 22.06.2010
Kurzbeschreibung: Die Stadt Weinheim kann ihre Planungen zum Erhalt des Wachenbergkammes im Bereich des Porphyrsteinbruchs fortsetzen. Das ist das Ergebnis der Urteile, die der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) heute in zwei Normenkontrollverfahren verkündet hat. Damit hat er die Anträge der Steinbruchbetreiberin und der Gemeinde Hirschberg abgewiesen, die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung am Wachenberg im Bereich des Steinbruchs für unwirksam zu erklären. Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.
Die Stadt Weinheim hatte im Mai 2007 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Steinbruchgebiet am Wachenberg aufzustellen und gleichzeitig eine Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung erlassen. Die Veränderungssperre wurde im Mai 2009 und letztmalig im April 2010 verlängert. Auslöser der Planung war die Absicht der Steinbruchbetreiberin, die Neigung der Abbauflächen zu verringern, um zu verhindern, dass es zu Hangrutschungen kommt. Dabei ginge allerdings die bisherige Kammlinie des Wachenbergs verloren. Nach Ansicht der Stadt würde dies zugleich den Verlust des stadt- und landschaftsbildprägenden Anblicks des Wachenbergs mit der Wachenburg bedeuten. Sie will dies mit einem Bebauungsplan verhindern, der die Grenzen des Abbaugebietes festlegt, aber gleichzeitig durch eine alternative Hangsicherungsmaßnahme auch den Gefahren für die Bevölkerung und für die Betriebsangehörigen der Steinbruchbetreiberin Rechnung tragen soll. Die Veränderungssperre soll sicherstellen, dass die Planung nicht durch weiteren Gesteinsabbau im Bereich der Kammlinie zunichte gemacht wird.
Die Steinbruchbetreiberin und die Gemeinde Hirschberg halten die Veränderungssperre für unwirksam, weil die zu sichernde Planung eine unzulässige reine Verhinderungsplanung darstelle und die Planziele nicht erreichbar seien. Es gebe keine Alternative zu der von der Steinbruchbetreiberin beabsichtigten Art der Hangsicherung. Deshalb leiteten sie beim Verwaltungsgerichtshof zwei Normenkontrollverfahren ein.
Dort sind sie erfolglos geblieben, der VGH hat ihre Auffassung nicht geteilt. Alleiniges Ziel der Planung sei es nicht, den weiteren Gesteinsabbau zu verhindern. Vielmehr sei schon beim ersten Gemeinderatsbeschluss über die Veränderungssperre in Grundzügen erkennbar gewesen, welche konkreten positiven Planungsziele die Stadt verfolge. Ob den durch mögliche Hangrutschungen ausgelösten Gefahren für Menschen tatsächlich nur durch die von der Steinbruchbetreiberin beabsichtige Hangabflachung begegnet werden könne, stehe nicht fest. Dies sei im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ebenso zu prüfen, wie die Frage, ob die Interessen der Steinbruchbetreiberin und der Gemeinde Hirschberg am weiteren Gesteinsabbau einerseits und das Interesse der Stadt Weinheim an einem Erhalt des Landschaftsbildes andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden können.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 3 S 1391/08 und 3 S 1392/08).
Die Steinbruchbetreiberin und die Gemeinde Hirschberg halten die Veränderungssperre für unwirksam, weil die zu sichernde Planung eine unzulässige reine Verhinderungsplanung darstelle und die Planziele nicht erreichbar seien. Es gebe keine Alternative zu der von der Steinbruchbetreiberin beabsichtigten Art der Hangsicherung. Deshalb leiteten sie beim Verwaltungsgerichtshof zwei Normenkontrollverfahren ein.
Dort sind sie erfolglos geblieben, der VGH hat ihre Auffassung nicht geteilt. Alleiniges Ziel der Planung sei es nicht, den weiteren Gesteinsabbau zu verhindern. Vielmehr sei schon beim ersten Gemeinderatsbeschluss über die Veränderungssperre in Grundzügen erkennbar gewesen, welche konkreten positiven Planungsziele die Stadt verfolge. Ob den durch mögliche Hangrutschungen ausgelösten Gefahren für Menschen tatsächlich nur durch die von der Steinbruchbetreiberin beabsichtige Hangabflachung begegnet werden könne, stehe nicht fest. Dies sei im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ebenso zu prüfen, wie die Frage, ob die Interessen der Steinbruchbetreiberin und der Gemeinde Hirschberg am weiteren Gesteinsabbau einerseits und das Interesse der Stadt Weinheim an einem Erhalt des Landschaftsbildes andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden können.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 3 S 1391/08 und 3 S 1392/08).