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Karlsruhe-Stupferich: Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" für unwirksam erklärt
Datum: 21.06.2010
Kurzbeschreibung: Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan der Stadt Karlsruhe für das Gebiet "An der Klam/Illwig" in Karlsruhe-Stupferich für unwirksam erklärt.
Die Stadt Karlsruhe plant, am Westrand des Stadtteils Stupferich, im Plangebiet „An der Klam/Illwig“, weitere Wohnbebauung in Form von reinen und allgemeinen Wohngebieten zuzulassen. Mit der Planung will sie erreichen, vor allem Familien mit Kindern ein „Wohnen im Grünen“ zu ermöglichen. Zudem soll der Stadtteil Stupferich an der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung der Stadt - es wird auch in Zukunft eine Bevölkerungszunahme erwartet - teilhaben. Vorgesehen ist die Zulassung von etwa 80 Einzel-, Doppel - und Reihenhäusern.
Bereits im Planungsverfahren hatten zahlreiche Einwohner gegen die Planung u.a. eingewendet, sie bewirke nicht hinnehmbare Eingriffe in Natur und Landschaft und setze die Bewohner des Baugebiets einer erheblichen Lärmbelastung aus. Denn in unmittelbarer Nähe verliefen die Autobahn A 8 und die stark befahrene Kreisstraße 9653. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wies sämtliche Einwendungen in seiner Sitzung am 16.12.2008 zurück. Im April 2009 hat eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück sich zwar außerhalb des vorgesehenen Baugebiets, aber in dessen unmittelbarer Nähe befindet, beim Verwal-tungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Der VGH hat den Bebauungsplan aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 nunmehr für unwirksam erklärt. Er ist der Antragstellerin zwar nicht darin gefolgt, dass der Stadt Karlsruhe im Offenlageverfahren zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen seien. Er hat die Planung aber als insgesamt abwägungsfehlerhaft angesehen, weil die durch die Planung hervorgerufene Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt worden sei. Die Stadt habe in unmittelbarer Nähe der Kreisstraße 9653 reine und allgemeine Wohngebiete zugelassen, obwohl in Teilbereichen des Plangebiets die hierfür einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 („Lärmschutz im Städtebau“) überschritten würden. Eine solche Planung sei zwar im Ergebnis nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, so der VGH weiter, die planende Gemeinde müsse in diesem Fall aber die Lärmbetroffenheiten ausreichend ermitteln und im Rahmen der Abwägungsentscheidung Überlegungen dazu anstellen, inwieweit die Wohnbebauung trotz Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte zugelassen werden solle. Ausreichende Erwägungen der Stadt hierzu lägen nicht vor. Vor allem habe sie sich zu der Frage, ob und inwieweit Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkons, Gartenflächen) von Lärmeinwirkungen betroffen und diese gegebenenfalls zu verringern seien, überhaupt keine Gedanken gemacht, obgleich im Plangebiet doch gerade Familien mit Kindern wohnen sollten. Der VGH hat weiter beanstandet, dass der private Belang der Antragstellerin, von Durchgangsverkehr verschont zu bleiben, in den Festsetzungen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dagegen seien Naturschutz- und Landschaftsschutzbelange fehlerfrei abgewogen worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt trotz zahlreicher innerörtlicher Baulücken bisherige Außenbereichsflächen überplane.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 5 S 884/09).
Bereits im Planungsverfahren hatten zahlreiche Einwohner gegen die Planung u.a. eingewendet, sie bewirke nicht hinnehmbare Eingriffe in Natur und Landschaft und setze die Bewohner des Baugebiets einer erheblichen Lärmbelastung aus. Denn in unmittelbarer Nähe verliefen die Autobahn A 8 und die stark befahrene Kreisstraße 9653. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wies sämtliche Einwendungen in seiner Sitzung am 16.12.2008 zurück. Im April 2009 hat eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück sich zwar außerhalb des vorgesehenen Baugebiets, aber in dessen unmittelbarer Nähe befindet, beim Verwal-tungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Der VGH hat den Bebauungsplan aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 nunmehr für unwirksam erklärt. Er ist der Antragstellerin zwar nicht darin gefolgt, dass der Stadt Karlsruhe im Offenlageverfahren zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen seien. Er hat die Planung aber als insgesamt abwägungsfehlerhaft angesehen, weil die durch die Planung hervorgerufene Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt worden sei. Die Stadt habe in unmittelbarer Nähe der Kreisstraße 9653 reine und allgemeine Wohngebiete zugelassen, obwohl in Teilbereichen des Plangebiets die hierfür einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 („Lärmschutz im Städtebau“) überschritten würden. Eine solche Planung sei zwar im Ergebnis nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, so der VGH weiter, die planende Gemeinde müsse in diesem Fall aber die Lärmbetroffenheiten ausreichend ermitteln und im Rahmen der Abwägungsentscheidung Überlegungen dazu anstellen, inwieweit die Wohnbebauung trotz Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte zugelassen werden solle. Ausreichende Erwägungen der Stadt hierzu lägen nicht vor. Vor allem habe sie sich zu der Frage, ob und inwieweit Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkons, Gartenflächen) von Lärmeinwirkungen betroffen und diese gegebenenfalls zu verringern seien, überhaupt keine Gedanken gemacht, obgleich im Plangebiet doch gerade Familien mit Kindern wohnen sollten. Der VGH hat weiter beanstandet, dass der private Belang der Antragstellerin, von Durchgangsverkehr verschont zu bleiben, in den Festsetzungen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dagegen seien Naturschutz- und Landschaftsschutzbelange fehlerfrei abgewogen worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt trotz zahlreicher innerörtlicher Baulücken bisherige Außenbereichsflächen überplane.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 5 S 884/09).