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Verlängerung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von Erdwärme nur bei zielstrebigem Vorgehen
Datum: 21.05.2010
Kurzbeschreibung: Der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme kann nur dann die Verlängerung dieser Erlaubnis verlangen, wenn er die von ihm vorgelegten und behördlich gebilligten Arbeitsprogramme im Wesentlichen erfüllt hat. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei nun bekannt gegebenen Urteilen vom 15.04.2010 entschieden. Er hat damit die Berufung der klagenden GmbH, die die Planung und den Betrieb von Geothermiekraftwerken beabsichtigt und deswegen ihre Erkundungen fortsetzen will, gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Erdwärme gilt als Bodenschatz im Sinne des Bergrechts. Im Jahr 2000 erhielt die Klägerin die erforderlichen Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme in einem 244 km² großen Erlaubnisfeld Hockenheim-Philippsburg und in einem 385 km² großen Erlaubnisfeld bei Rastatt. Die Erlaubnisse wurden 2005 jeweils um 2 Jahre verlängert. In dem mit dem Antrag eingereichten Arbeitsprogramm waren seismische Erkundungen und eine Geothermiebohrung vorgesehen, die aber nicht durchgeführt wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag lehnte das zuständige Regierungspräsidium Freiburg 2007 ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben nun auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.
Nach dem Bergrecht kann eine Erlaubnis nur verlängert werden, wenn das be-treffende Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Das ist so der VGH nur dann der Fall, wenn das Arbeitsprogramm erfüllt ist, das der ersten Verlängerung zugrunde gelegt worden ist. Demgegenüber kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, was von einem durchschnittlichen Erlaubnisinhaber angesichts der konkreten Umstände habe erwartet werden können. Nur bei einer Ausrichtung am Arbeitsprogramm könnten die vom Berggesetz verfolgten Ziele erreicht werden. Eine wirksame Gewinnung der Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung sei nämlich nur dann gewährleistet, wenn die Bodenschätze effektiv und zügig in einem überschaubaren Zeitraum aufgesucht und abgebaut würden; „auf Vorrat“ sollten die Gebiete nicht unter Ausschluss von Konkurrenzunternehmen vergeben werden. Die Klägerin habe aber die im Arbeitsprogramm für den ersten Verlängerungsantrag vorgesehene Geothermiebohrung und weitere geplante Untersuchungen nicht durchgeführt, so dass sie deswegen das Planungsziel nicht erreicht habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Geothermie sich verschlechtert hätten und die geologischen Verhältnisse im Oberrheingraben schwierig seien. Schließlich könne auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, dass ihr die Erfüllung des Arbeitsprogramms objektiv unmöglich geworden sei. Die Behauptung, dass sie Opfer eines Verdrängungswettbewerbs um Bohrgeräte geworden sei, werde nicht belegt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen der vom VGH angenommenen grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (Az: 6 S 1939/09 und 6 S 1940/09).
Nach dem Bergrecht kann eine Erlaubnis nur verlängert werden, wenn das be-treffende Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Das ist so der VGH nur dann der Fall, wenn das Arbeitsprogramm erfüllt ist, das der ersten Verlängerung zugrunde gelegt worden ist. Demgegenüber kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, was von einem durchschnittlichen Erlaubnisinhaber angesichts der konkreten Umstände habe erwartet werden können. Nur bei einer Ausrichtung am Arbeitsprogramm könnten die vom Berggesetz verfolgten Ziele erreicht werden. Eine wirksame Gewinnung der Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung sei nämlich nur dann gewährleistet, wenn die Bodenschätze effektiv und zügig in einem überschaubaren Zeitraum aufgesucht und abgebaut würden; „auf Vorrat“ sollten die Gebiete nicht unter Ausschluss von Konkurrenzunternehmen vergeben werden. Die Klägerin habe aber die im Arbeitsprogramm für den ersten Verlängerungsantrag vorgesehene Geothermiebohrung und weitere geplante Untersuchungen nicht durchgeführt, so dass sie deswegen das Planungsziel nicht erreicht habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Geothermie sich verschlechtert hätten und die geologischen Verhältnisse im Oberrheingraben schwierig seien. Schließlich könne auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, dass ihr die Erfüllung des Arbeitsprogramms objektiv unmöglich geworden sei. Die Behauptung, dass sie Opfer eines Verdrängungswettbewerbs um Bohrgeräte geworden sei, werde nicht belegt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen der vom VGH angenommenen grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (Az: 6 S 1939/09 und 6 S 1940/09).