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Kein Baustopp für Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet
Datum: 03.05.2010
Kurzbeschreibung: Die Stadt Stuttgart hat die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet ohne Verstoß gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn zugelassen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26.04.2010 entschieden und den Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) auf vorläufigen Baustopp abgelehnt.
Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Nachbar noch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte auf seinen Antrag einen Baustopp angeordnet (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.01.2010). Der Bebauungsplan für das Gebiet sehe nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Auf die Beschwerde der Stadt und des zum Verfahren beigeladenen Mobilfunkbetreibers ist der VGH dieser Ansicht nicht gefolgt.
Der VGH hat ausgeführt, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunutzungsverordnung auch für sogenannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobilfunkstrahlungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Land-schaftsschutzverordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 33/10).
Der VGH hat ausgeführt, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunutzungsverordnung auch für sogenannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobilfunkstrahlungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Land-schaftsschutzverordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 33/10).