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Kein Ausgleich für Gewerbesteuerausfall wegen Fehler des Finanzamts
Datum: 29.03.2010
Kurzbeschreibung: Das Land muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, wenn eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts ihre Gewerbesteueransprüche nicht durchsetzen kann. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Er hat damit die Berufung der Gemeinde Ötigheim gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen; die Gemeinde hatte vom Land einen Ausgleich für einen Gewerbesteuerausfall von über 350.000 EUR verlangt.
Ein in Ötigheim ansässiges Unternehmen änderte die Gesellschaftsform und teilte die Umwandlung von einer KG in eine GmbH dem zuständigen Finanzamt mit. Gleichwohl erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Später wurde die Nichtigkeit dieser Bescheide festgestellt. Die darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheide, die die Gemeinde ebenfalls an die KG gerichtet hatte, wurden in Anschluss daran aufgehoben. Wegen der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung war es der Gemeinde danach nicht mehr möglich, das Unternehmen aufgrund neuer Bescheide zur Gewerbesteuer heranziehen. Für den daraus folgenden Steuerausfall hat die Gemeinde vom Land vollen Ausgleich gefordert. Das Land hat eine Ausgleichspflicht verneint. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Der VGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Der VGH hat offen gelassen, ob eine Haftung des Landes aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil das Finanzamt gegenüber der Gemeinde nicht hoheitlich gehandelt hat. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen habe. Nach dem Grundgesetz stehe zwar das Aufkommen an der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden sei damit aber weder eine bestimmte Höhe dieses Aufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Die Gemeinde seien deshalb durch die Verfassung nicht davor geschützt, dass Fehler, die den Länderfinanzbehörden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufen, Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer hätten.
Die Forderung der Gemeinde lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Am Gewerbesteuerverfahren seien sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter seien zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags falle dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden hätten daher als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig werdend nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen. Die Finanzämter seien dabei selbstverständlich verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Das Bestehen dieser Pflicht begründe jedoch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen der vom VGH angenommenen grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (Az: 2 S 939/08).
Der VGH hat offen gelassen, ob eine Haftung des Landes aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil das Finanzamt gegenüber der Gemeinde nicht hoheitlich gehandelt hat. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen habe. Nach dem Grundgesetz stehe zwar das Aufkommen an der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden sei damit aber weder eine bestimmte Höhe dieses Aufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Die Gemeinde seien deshalb durch die Verfassung nicht davor geschützt, dass Fehler, die den Länderfinanzbehörden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufen, Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer hätten.
Die Forderung der Gemeinde lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Am Gewerbesteuerverfahren seien sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter seien zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags falle dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden hätten daher als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig werdend nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen. Die Finanzämter seien dabei selbstverständlich verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Das Bestehen dieser Pflicht begründe jedoch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen der vom VGH angenommenen grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (Az: 2 S 939/08).