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Klage gegen Stadtbahntunnel in Karlsruhe erfolglos
Datum: 24.03.2010
Kurzbeschreibung: Die Klage eines Straßenbahnnutzers aus Karlsruhe gegen den Stadtbahntunnel unter der Kaiserstraße, der Karl-Friedrich-Straße und der Ettlinger Straße ist unzulässig, da der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in seinem heute verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger, der selbst nicht behindert oder in seiner Mobilität beeinträchtigt ist, hat geltend gemacht, der in dem Straßenbahntunnel beiderseits der Gleise vorgesehene Sicherheitsstreifen mit einer Breite von 0,70 m sei zu klein, um im Falle eines Zugunfalls als Rettungsweg zu dienen. Jedenfalls Rollstuhlfahrer könnten sich deshalb nicht selbst retten; sie seien auf die Hilfe anderer, insbesondere eintreffender Rettungskräfte angewiesen. Dies führe letztlich auch zu Defiziten im Hinblick auf alle anderen Benutzer der Straßenbahn, weil sie sich im Katastrophenfall unter der Erde einem unüberwindlichen Chaos gegenüber sähen. Das beklagte Land und die beigeladene Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH haben die Klage für unzulässig gehalten. Dem ist der VGH gefolgt.
Das Gesetz sehe vor, dass nur derjenige zulässigerweise Klage erheben könne, der möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei, heißt es in den Entscheidungsgründen. Der Kläger weise aber lediglich auf ein Gefahrenmoment hin, das alle Straßenbahnbenutzer in gleicher Weise treffe. Es handle sich somit um einen „Populareinwand“, der zur Begründung der Klagebefugnis nicht ausreiche.
Über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hatte der VGH somit nicht zu entscheiden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 12 S 515/09).
Das Gesetz sehe vor, dass nur derjenige zulässigerweise Klage erheben könne, der möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei, heißt es in den Entscheidungsgründen. Der Kläger weise aber lediglich auf ein Gefahrenmoment hin, das alle Straßenbahnbenutzer in gleicher Weise treffe. Es handle sich somit um einen „Populareinwand“, der zur Begründung der Klagebefugnis nicht ausreiche.
Über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hatte der VGH somit nicht zu entscheiden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 12 S 515/09).