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Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht mehr allein nach Wasserverbrauch berechnet werden
Datum: 11.03.2010
Kurzbeschreibung: Die Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrundelegen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit der Klage eines Grundstückseigentümers (Kläger) gegen einen Gebührenbescheid stattgegeben.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der Abwassermenge bemessen wird, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt. Dabei gilt als angefallene Abwassermenge der für das Grundstück ermittelte Wasserverbrauch. Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid wandte sich der Kläger, weil auch bei kleineren Gemeinden mit einer relativ homogenen Siedlungsstruktur der Frischwasserbezug einen Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht zulasse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg.
Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der VGH nicht mehr fest.
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der VGH, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspreche. Beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht. Der Frischwasserverbrauch lasse nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlage gelange. Der Frischwasserverbrauch sei regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers im Wesentlichen durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen bestimmt werde.
Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.
Da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig anzusehen sei, müsse die Gemeinde nun statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben (sog. gesplittete Abwassergebühr) erheben.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 2938/08).
Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der VGH nicht mehr fest.
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der VGH, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspreche. Beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht. Der Frischwasserverbrauch lasse nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlage gelange. Der Frischwasserverbrauch sei regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers im Wesentlichen durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen bestimmt werde.
Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.
Da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig anzusehen sei, müsse die Gemeinde nun statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben (sog. gesplittete Abwassergebühr) erheben.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 2938/08).