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"Surimi" darf nicht als Meeresfrucht verkauft werden
Datum: 11.02.2010
Kurzbeschreibung: Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als "Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi". Eine "Täuschung" von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen sind. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 11.02.2010 verkündeten Urteil entschieden. Damit hatte die Berufung einer Lebensmittelgroßhandelsfirma (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise Erfolg, das sowohl eine Falschbezeichnung als auch eine Irreführung der Verbraucher angenommen hatte.
Nach der Auffassung des VGH kann eine allgemeine Verkehrsauffassung, nach der Meeresfrüchte-Mischungen auch Fischbestandteile oder Surimi enthalten, nicht festgestellt werden. Die Bezeichnung müsse daher eine hinreichende Beschreibung enthalten, die jedenfalls die wertbestimmenden und geschmacksbildenden Bestandteile offenlegt. Dies gelte vorliegend auch schon deshalb, weil selbst die Herstellerfirma Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi anbiete und damit eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden sei. Eine Irreführung in Bezug auf die enthaltenen Zutaten komme dagegen nicht in Betracht, weil die Bestandteile im Zutatenverzeichnis ordnungsgemäß ausgewiesen worden seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 9 S 1130/08).