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Nichtraucherschutz in Gaststätten ist strikt zu beachten
Datum: 08.02.2010
Kurzbeschreibung: Ausnahmen vom gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten können nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zugelassen werden; die Entscheidung des Gesetzgebers für einen umfassenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens kann nicht durch eine erweiternde Auslegung überspielt werden. Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einer nun bekannt gegebenen Entscheidung vom 28.01.2010 hingewiesen. Damit hat er die Beschwerde eines Heilbronner Gastronomen (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stutt-gart zurückgewiesen
Der Antragsteller betreibt im Turm eines ehemaligen Industriegebäudes eine Gaststätte, die sich über zwei Etagen erstreckt. Im unteren Stockwerk befindet sich eine Bar/Lounge, im oberen Stockwerk ein Restaurant. Beide Etagen, auf denen sich Betriebsräume mit jeweils 78,5 m² Grundfläche befinden, sind durch eine offene Treppe sowie einen offenen Luftraum über der Bar miteinander verbunden. Die Stadt Heilbronn hat den Antragsteller aufgefordert, das gesetzliche Rauchverbot in seinem Betrieb zu beachten. Dagegen hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und auf Besonderheiten sowohl im baulichen Bereich als auch seines Betriebskonzepts verwiesen. Wie schon das Verwaltungsgericht ist auch der VGH seinen Einwänden nicht gefolgt.
Das Gesetz erlaubt das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen; das erfordert Innenwände und dicht schließende Türen. Davon kann so der VGH auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Barbetrieb wegen des besseren Abzugs des Rauchs ins obere Stockwerk verlegt oder entsprechende Lüftungssysteme eingebaut werden. Ob schon damit den Belangen des Nichtraucherschutzes Rechnung getragen werden könnte, sei nach der gesetzlichen Wertung unbeachtlich.
Auf die Ausnahmeregelung für kleinere Einraumgaststätten (sogenannte Eckkneipen) könne sich der Antragsteller auch dann nicht berufen, wenn er sein Speisenangebot vereinfache. Der Betrieb des Antragstellers überschreite schon die dabei höchstzulässige Gastfläche von 75 m². Eine erweiternde Auslegung der Regelung sei nicht geboten. Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung die wirtschaftlichen Existenz seines Betriebs durch ein vollständiges Rauchverbot oder die erforderlichen Umbaumaßnahmen sei nicht belegt; nach den Erfahrungen aus anderen Ländern seien vielmehr zumindest mittelfristig keine erheblichen Umsatzeinbußen zu erwarten. Im Übrigen sei aber selbst eine Existenzgefährdung durch das überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Nichtraucherschutzes gerechtfertigt. Schließlich habe der Gesetzgeber nicht alle überwiegend vor Rauchern besuchten oder getränkegeprägten Gaststätten vom Rauchverbot ausnehmen müssen. Der Ausnahmetatbestand für die sogenannte Eckkneipen sei durch eine beengte räumliche Situation gerechtfertigt, die typischerweise die Schaffung eines abgetrennten Nebenraums ausschließe. Der Betrieb des Antragstellers sei schon wegen seiner Größe mit der vom Gesetz begünstigten Kleingastronomie nicht vergleichbar.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 10 S 2392/09).
Die einschlägige Bestimmung des Landesnichtraucherschutzgesetzes LNRSchG lautet wie folgt:
§ 7 Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen zulässig
1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden,
2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
(3) In Diskotheken ist abweichend von Absatz 1 das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18.Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind.
(4) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.