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Keine Verkehrsregelung in Benutzungsordnung für Abfalldeponie
Datum: 04.02.2010
Kurzbeschreibung: Ein Landkreis darf in der Benutzungsordnung für seine Erdaushubdeponie den Selbstanlieferern nicht vorschreiben, welche Fahrtrouten sie auf dem Weg dorthin einhalten müssen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 15.12.2009 entschieden. Er hat damit auf den Antrag eines Transportunternehmers (Antragsteller) die entsprechenden Vorschriften der betreffenden Satzung des Landkreises für unwirksam erklärt.
Der Landkreis Böblingen hat in seiner Satzung über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen unter anderem geregelt, dass bei Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen insbesondere bestimmte Ortsdurchfahrten zu meiden sind. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag vor dem VGH. Er verwies darauf, dass er wegen der damit vorgeschriebenen Fahrtrouten zu erheblichen Umwegen mit erhöhten Kosten gezwungen werde, wenn er Erdaushub aus dem nördlichen Kreisgebiet zur Deponie transportiere. Er sei deshalb in seiner Berufsfreiheit verletzt.
Der VGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Landkreis die angegriffene Regelung nicht habe erlassen dürfen. Sie könne sich nicht, wie erforderlich, auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen und sei deswegen rechtswidrig. Nach dem Landesabfallgesetz könne nur die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen durch Satzung geregelt werden. Die Benutzung beginne aber frühestens dann, wenn der Anlieferer das öffentliche Straßennetz verlasse, die deponieeigene Zufahrtsstraße befahre und dann den Aushub ablade. Der dem Landkreis eröffnete Regelungsbereich der Benutzung beziehe sich nur auf den funktionsgerechten Betrieb der Deponie. Dafür sei es aber ohne Bedeutung, auf welchem Weg im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht werde. Der Landkreis habe vielmehr eine Verkehrsregelung getroffen. Eine solche Regelung könne aber nur auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung erlassen werden; denn darin seien Vorschriften über den Schutz der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr verursachten Lärm- und Abgasimmissionen enthalten. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen seien abschließend, so dass für eine abweichende landesrechtliche Regelung kein Raum sei.
Abschließend hat der VGH noch darauf hingewiesen, dass der Landkreis aber nicht gehindert ist, das von ihm mit der für unwirksam erklärten Regelung verfolgte Ziel, bestimmte Orte von einem Teil des Durchgangsverkehrs zu entlasten, weiterhin auf dem Weg einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Deponiebenutzer zu verfolgen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 10 S 3348/08).
Der VGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Landkreis die angegriffene Regelung nicht habe erlassen dürfen. Sie könne sich nicht, wie erforderlich, auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen und sei deswegen rechtswidrig. Nach dem Landesabfallgesetz könne nur die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen durch Satzung geregelt werden. Die Benutzung beginne aber frühestens dann, wenn der Anlieferer das öffentliche Straßennetz verlasse, die deponieeigene Zufahrtsstraße befahre und dann den Aushub ablade. Der dem Landkreis eröffnete Regelungsbereich der Benutzung beziehe sich nur auf den funktionsgerechten Betrieb der Deponie. Dafür sei es aber ohne Bedeutung, auf welchem Weg im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht werde. Der Landkreis habe vielmehr eine Verkehrsregelung getroffen. Eine solche Regelung könne aber nur auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung erlassen werden; denn darin seien Vorschriften über den Schutz der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr verursachten Lärm- und Abgasimmissionen enthalten. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen seien abschließend, so dass für eine abweichende landesrechtliche Regelung kein Raum sei.
Abschließend hat der VGH noch darauf hingewiesen, dass der Landkreis aber nicht gehindert ist, das von ihm mit der für unwirksam erklärten Regelung verfolgte Ziel, bestimmte Orte von einem Teil des Durchgangsverkehrs zu entlasten, weiterhin auf dem Weg einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Deponiebenutzer zu verfolgen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 10 S 3348/08).