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Kindergeld zählt zum Einkommen der Eltern
Datum: 02.02.2010
Kurzbeschreibung: Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen klargestellt, dass das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zu deren Einkommen im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften zählt.
Nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe können die Eltern für bestimmte Maßnahmen der Jugendhilfe zu pauschalierten Kostenbeiträgen herangezogen werden. In den vom VGH entschiedenen Fällen waren solche Beiträge für die Kosten der Unterbringung von Kindern in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim erhoben worden. Die allein verdienenden Väter dieser Kinder wehrten sich gegen diese Kostenbeiträge. Sie wandten ein, dass ihre Belastungsgrenze unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche ihrer Ehefrauen und der weiteren, in ihrem Haushalt lebenden Kinder, der sog. Geschwisterkinder, überschritten sei. Vor allem gehe es nicht an, dass die Behörden ihnen das Kindergeld für alle Kinder als Einkommen anrechneten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Klagen teilweise statt, weil das Kindergeld für die Geschwisterkinder nicht zum Einkommen zähle.
Der VGH hat diese in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage dahingehend entschieden, dass Kindergeld unabhängig davon, für welches Kind es bezahlt wird Einkommen der Eltern darstellt. Das SGB VIII gehe nämlich grundsätzlich davon aus, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehörten. Eine Ausnahme sei nur dann zuzulassen, wenn eine staatliche Leistung einem ausdrücklich benannten Zweck diene. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung des Kindergeldes lasse sich den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnehmen.
Nach der Ansicht des VGH kann den Belangen der betroffenen Familien aber durch die gesetzliche Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Danach soll von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich daraus eine besondere Härte ergäbe. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn und soweit durch den Kostenbeitrag die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In allen drei entschiedenen Fällen hat der VGH diese Voraussetzung bejaht, denn bei Berücksichtigung des Kostenbeitrags könnten die Väter die Unterhaltsansprüche ihrer übrigen Kinder nicht mehr voll erfüllen. Diese Prüfung könnten die Behörden anhand der in der Verwaltungspraxis schon bisher angewandten Tabellen für die verschiedenen Unterhaltspflichten vornehmen, die einerseits für das Jugendhilferecht und andererseits in Gestalt der sog. unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Familienrecht eingeführt sind; Härtefälle seien danach unkompliziert zu bewältigen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig; der VGH hat jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Urteile vom 16.12.2009, Az.: 12 S 1550/07, 12 S 1603/07 und 12 S 567/08).
Der VGH hat diese in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage dahingehend entschieden, dass Kindergeld unabhängig davon, für welches Kind es bezahlt wird Einkommen der Eltern darstellt. Das SGB VIII gehe nämlich grundsätzlich davon aus, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehörten. Eine Ausnahme sei nur dann zuzulassen, wenn eine staatliche Leistung einem ausdrücklich benannten Zweck diene. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung des Kindergeldes lasse sich den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnehmen.
Nach der Ansicht des VGH kann den Belangen der betroffenen Familien aber durch die gesetzliche Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Danach soll von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich daraus eine besondere Härte ergäbe. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn und soweit durch den Kostenbeitrag die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In allen drei entschiedenen Fällen hat der VGH diese Voraussetzung bejaht, denn bei Berücksichtigung des Kostenbeitrags könnten die Väter die Unterhaltsansprüche ihrer übrigen Kinder nicht mehr voll erfüllen. Diese Prüfung könnten die Behörden anhand der in der Verwaltungspraxis schon bisher angewandten Tabellen für die verschiedenen Unterhaltspflichten vornehmen, die einerseits für das Jugendhilferecht und andererseits in Gestalt der sog. unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Familienrecht eingeführt sind; Härtefälle seien danach unkompliziert zu bewältigen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig; der VGH hat jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Urteile vom 16.12.2009, Az.: 12 S 1550/07, 12 S 1603/07 und 12 S 567/08).