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Bebauungsplan "Froschäcker - Neufassung" der Stadt Laupheim unwirksam
Datum: 15.12.2011
Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Froschäcker - Neufassung" der Stadt Laupheim (Landkreis Biberach) vom 18. Mai 2009 ist aufgrund eines Abwägungsfehlers unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem am 14. Dezember 2011 verkündeten Urteil entschieden. Er hat damit den Normenkontrollanträgen von zwei Landwirten stattgegeben, deren landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung des Plangebiets im Stadtteil Baustetten liegen.
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Stadtteils Baustetten. Es war im Bebauungsplan “Froschäcker“ der Stadt Laupheim vom 17. April 1989 bisher als Dorfgebiet festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan “Froschäcker - Neufassung“ wollte die Stadt dort nunmehr ein allgemeines Wohngebiet für etwa 23 Wohneinheiten festsetzen, weil lediglich Interesse an Wohnungsbau bestehe und deshalb das Ziel einer dörflichen Nutzung nicht realisierbar sei. In dem ab Oktober 2006 betriebenen Bebauungsplanverfahren stellte sich heraus, dass das Plangebiet ebenso wie andere Flächen in Baustetten durch erhebliche Geruchsimmissionen belastet ist, insbesondere durch Gerüche aus der Tierhaltung innerörtlicher und ausgesiedelter landwirtschaftlicher Betriebe. Die Antragsteller hatten insoweit u.a. eingewandt, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gefährde den Bestandsschutz dieser Betriebe, weil sie hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu größerer Rücksichtnahme als bei der Festsetzung eines Dorfgebiets verpflichtet seien. Der Gemeinderat hatte diesen Einwand in seiner Sitzung am 18. Mai 2009 mit der Erwägung zurückgewiesen, aus dem Bebauungsplan seien weder für die innerörtlichen noch für die ausgesiedelten Betriebe Einschränkungen in Bezug auf das Maß der Geruchsemissionen ableitbar; insoweit ändere sich nichts.
Der VGH stellt zunächst fest, die Normenkontrollanträge seien zulässig. Insbesondere seien beide Antragsteller antragsbefugt, weil sie geltend machen könnten, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die ihn tragende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft sei. Die Gemeinde habe zumindest den privaten Belang der ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebe, von zusätzlichen immissions-schutzrechtlichen Anordnungen verschont zu bleiben, nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Denn unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regelwerke zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen könne die Neufestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets anstelle eines Dorfgebiets am südöstlichen Ortsrand von Baustetten jedenfalls zu einer für diese Betriebe ungünstigeren immissionsschutzrechtlichen Beurteilung führen. Dieser Abwägungsmangel sei offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Er sei auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unbeachtlich. Ob der Bebauungsplan auch aus sonstigen von den Antragstellern geltend gemachten Gründen ungültig sei, bedürfe daher keiner Entscheidung.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 638/10).
Der VGH stellt zunächst fest, die Normenkontrollanträge seien zulässig. Insbesondere seien beide Antragsteller antragsbefugt, weil sie geltend machen könnten, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die ihn tragende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft sei. Die Gemeinde habe zumindest den privaten Belang der ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebe, von zusätzlichen immissions-schutzrechtlichen Anordnungen verschont zu bleiben, nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Denn unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regelwerke zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen könne die Neufestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets anstelle eines Dorfgebiets am südöstlichen Ortsrand von Baustetten jedenfalls zu einer für diese Betriebe ungünstigeren immissionsschutzrechtlichen Beurteilung führen. Dieser Abwägungsmangel sei offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Er sei auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unbeachtlich. Ob der Bebauungsplan auch aus sonstigen von den Antragstellern geltend gemachten Gründen ungültig sei, bedürfe daher keiner Entscheidung.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 8 S 638/10).