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Stuttgart 21 - Umplanung des Grundwassermanagements (5. Planänderung) Öffentliche Verhandlung
Datum: 09.12.2011
Kurzbeschreibung: Am Donnerstag, dem 15.12.2011 findet um 10:00 Uhr im Sitzungssaal III (Untergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Fragen geht, ob bei der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21") im Zuge einer Umplanung des Grundwassermanagementsystems (5. Planänderung) Beteiligungsrechte des klagenden BUND missachtet und ob hinsichtlich eines Juchtenkäfervorkommens artenschutzrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (Az: 5 S 2100/11). Eine Entscheidung wird voraussichtlich am selben Tag noch nicht bekannt gegeben werden.
Das dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das „Projekt Stuttgart 21“ zugrundeliegende Grundwasserkonzept sah ursprünglich den Bau von drei einzelnen Infiltrationswasseraufbereitungsanlagen und einer Überschusswasse-raufbereitungsanlage an insgesamt vier Standorten in der Nähe des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes vor. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen optimierte die Vorhabenträgerin ihre Planungen u.a. bezüglich der Wasseraufbereitungsanlagen des „zentralen Grundwassermanagements“. Die geänderte Planung sieht nunmehr vor, die bislang vorgesehenen vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des derzeitigen Omnibusbahnhofs östlich des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes zu bündeln. Mit der Umplanung des Grundwassermanagementsystems möchte die bei-geladene DB Netz AG (Vorhabenträgerin) bauzeitliche Auswirkungen auf verkehrliche Belange und Eingriffe in das Stadtbild minimieren sowie eine verbesserte Anlagensteuerung erreichen.
Nach Durchführung eines vereinfachten Planfeststellungsverfahrens, in dem lediglich die Träger öffentlicher Belange angehört wurden, genehmigte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) mit Bescheid vom 30.04.2010 diese Planänderung. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Erkenntnisse des Regierungspräsidiums Stuttgart (Höhere Naturschutzbehörde) über das Vorkommen des Juchtenkäfers in der Umgebung des Eingriffsgebiets seien für die Planänderung unerheblich. Im Übrigen sei die DB Netz AG schon aufgrund der mit Planfeststel-lungsbeschluss vom 28.01.2005 planfestgestellten Unterlagen gehalten, die gefällten Bäume zu untersuchen und vorgefundene Juchtenkäfer bzw. Larven umzusiedeln. Bereits im September 2009 hatte die Vorhabenträgerin einen Unter-suchungsbericht vorgelegt, wonach der Juchtenkäfer im Mittleren Schlossgarten - entgegen früheren Erkenntnissen - vorkomme.
Im Juli 2011 hat der BUND, dem der Planänderungsbescheid nicht bekannt ge-geben worden war, beim VGH Klage erhoben. Er macht geltend, das EBA habe bei der Genehmigung der 5. Planänderung gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Insbesondere zum Vorkommen des Juchtenkäfers habe es trotz entsprechender Hinweise keine hinreichenden Ermittlungen angestellt. Auch das Vorkommen diverser weiterer Vogel- und Fledermausarten sei nicht abschließend untersucht worden. Auf die Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses könne sich das EBA insoweit nicht berufen. Zudem habe das EBA sein Beteiligungsrecht missachtet, weil es ihn nicht angehört habe. Hierzu sei es auch in einem vereinfachten Planfeststellungsverfahren verpflichtet, wenn sich zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellten. Das EBA und die Vorhabenträgerin sind der Klage entgegengetreten. Sie machen geltend, die beantragte 5. Planänderung habe weder ein Beteiligungsrecht des BUND ausgelöst noch verstoße sie gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Denn die Planänderung bewirke keine zusätzlichen oder weitergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft über das hin-aus, was bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zulasse. Zusätzliche naturschutzrechtliche Fragestellungen seien in diesem Verfahren daher
nicht zu bewältigen gewesen. Unabhängig davon wäre die Entscheidung auch bei einer Beteiligung des BUND nicht anders ausgefallen.
Mit Beschluss vom 05.10.2011 hatte der VGH festgestellt, dass die Klage des BUND kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat und dass hiervon alle Arbeiten erfasst werden, die die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen im Bereich östlich des bestehenden Bahnhofsgebäudes betreffen (vgl. Pressemitteilung vom 06.10.2011). Infolge dessen mussten die entsprechenden Bauarbeiten gestoppt werden. Auf den Antrag der DB Netz AG hat das EBA daraufhin mit Bescheid vom 28.10.2011 von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung der genehmigten Planänderung anzuordnen und dadurch die Fortführung der Bauarbeiten zum Grundwassermanagement zu ermöglichen. Über den hiergegen erhobenen Eilantrag des BUND (Az. 5 S 2910/11) wird der VGH voraussichtlich zusammen mit der Klage entscheiden.